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Rechtsanwälte Kotz GbR

Umlagefähigkeit von Leasing-Kosten der Heizungsanlage bei Wärme-Contracting

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AG Linz, Az.: 27 C 444/16, Urteil vom 06.10.2016

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.228,62 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.07.2016 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass für die Dauer des Mietverhältnisses zwischen den Parteien Leasingraten/Mietkosten für die derzeit im Objekt befindliche Heizungsanlage nicht von dem Kläger oder der Zeugin … als Mieter zu tragen sind und nicht im Rahmen der jährlichen Betriebskostenabrechnung auf den Kläger und die Zeugin … umzulegen sind.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Andrey_Popov /Shutterstock.com

Die Parteien streiten über die Umlagefähigkeit von sogenannten Wärme-Contractingkosten.

Der Beklagte ist Vermieter, der Kläger und … sind Mieter des Einfamilienhauses … . Bei Beginn des Mietverhältnisses am 01.05.2009 befand sich im Mietobjekt eine Ölheizung, der Kläger und … waren als Mieter verpflichtet, die Kosten der Wärmeversorgung zu tragen (vgl. Mietvertrag vom 27.03.2009, Anlage B 2, Bl. 43 ff. der Akte). Im Jahr 2013 stellte der Beklagte sodann von Eigenversorgung mit Öl auf Wärme-Contracting mit Gas um. Dies kündigte der Beklagte mit Schreiben vom 10.08.2013 (Anlage K 1, Bl. 9 der Akte) an. Mit weiteren Schreiben unter anderem vom 28.10.2015, 18.11.2015 und 20.02.2016 (Anlage B 4 bis B 6) ergänzte der Beklagte die Umstellungserklärung vom 10.08.2013.

Der Beklagte erstellte in der Folge für die Zeiträume 01.01. bis 31.12.2013 und 01.01. bis 31.12.2014 Betriebskostenabrechnungen (Anlage K 4, Bl. 19 ff.). In beiden Betriebskostenabrechnungen, auf welche wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, waren jeweils die nach der Umstellung auf Wärme-Contracting angefallenen Heizkosten enthalten; die Betriebskostenabrechnungen endeten jeweils mit einem Guthabenbetrag zu Gunsten des Klägers. In den abgerechneten u[…]


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