LG Potsdam, Az.: 27 Ns 54/16, Urteil vom 06.10.2016
Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Potsdam – Schöffengericht – vom 10. Mai 2016 insoweit abgeändert, als der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt wird.
Ihm wird Ratenzahlung zugebilligt. Er kann die Strafe in monatlichen Raten von 100,00 €, beginnend mit dem Monatsersten des Monats, der auf die Urteilsrechtskraft folgt, bezahlen. Bleibt er mit einer Teilzahlung in Rückstand, entfällt die Teilzahlungsbefugnis.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Angeklagte.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten der unerlaubten Herstellung und tateinheitlich des unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen und ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Außerdem hatte der Angeklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Mit Schriftsatz, der am 17. Mai 2016 eingegangen ist, hat der Angeklagte Rechtsmittel eingelegt, das als Berufung durchgeführt worden ist.
Das statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte Rechtsmittel blieb im Wesentlichen ohne Erfolg.
II.
Zur Person des Angeklagten hat die Kammer folgendes festgestellt:
Der 31 Jahre alte Angeklagte ist gelernter Koch und hat bis zum 22. Oktober 2012 in seinem Beruf gearbeitet. Aufgrund eines erlittenen Bandscheibenvorfalls konnte er seinen Beruf nicht mehr ausüben und musste wegen Lähmungserscheinungen im April 2013 operiert werden. Bis Ende Oktober 2013 war er arbeitsunfähig und arbeitete danach täglich sechs Stunden als Barkeeper und Kellner. Mittlerweile kann er wieder am alltäglichen Arbeitsleben teilnehmen. Derzeit ist der Angeklagte in einem Call-Center angestellt und hat einen Acht-Stunden-Tag. Er verdient im Monat netto knapp 1200.- €. Der Angeklagte wohnt mit seiner Lebensgefährtin und dem zweijährigen gemeinsamen Kind zusammen. Seine Lebensgefährtin schult derzeit zur Erzieherin um.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
III.
Zur Sache hat die Kammer die folgenden Feststellungen getroffen:
1. Seit sein[…]