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Verkehrsunfall – merkantiler Minderwert und erforderliche Mietwagenkosten

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AG Schwandorf, Az.: 1 C 626/15, Urteil vom 17.11.2015 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.053,77 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.10.2014 zu bezahlen. 2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.153,77 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Der Verkehrsunfall ereignete sich am 18.04.2014 in Burglengenfeld. Unfallbeteiligt waren das klägerische Fahrzeug Pkw Audi A3, amtl. Kennzeichen …, wobei Halter und Eigentümer zum Unfallzeitpunkt der Kläger war. Weiter unfallbeteiligt war das bei der Beklagten zum Unfallzeitpunkt versicherte Fahrzeug. Der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs bog zur Mittagszeit des 18.04.2014 nach links ab und stieß hierbei in die linke Seite des klägerischen Pkw. Das klägerische Fahrzeug wurde durch den Verkehrsunfall beschädigt. Für den Zeitraum der Reparatur der unfallbedingten Schäden vom 19.04.2014 bis 07.05.2014, mithin für 19 Tage, mietete der Kläger ein Ersatzfahrzeug bei der Firma … an. Der Verkehrsunfall ereignete sich am Karfreitag, den 18.04.2014, die Anmietung erfolgte sogleich am Tag darauf. Während der Anmietzeit legte der Kläger mit dem Mietwagen 1.012 km zurück. Der Klägerseite standen keine Alternativen zur Verfügung um den Ausfall ihres verunfallten Kfz zu überbrücken. Der Klägerseite wurden seitens der Firma … Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 1.544,06 € in Rechnung gestellt. Hierauf regulierte die Beklagte am 18.09.2014 einen Betrag in Höhe von 840,29 €. Der Kläger beauftragte zur Ermittlung seines Fahrzeugschadens die … mit der Erstellung eines Haftpflichtgutachtens. In diesem Gutachten wurde eine merkantile Wertminderung in Höhe von 1.700,– € ermittelt. Hierauf regulierte die Beklagte eine Wertminderung in Höhe von 1.250,– € ohne nähere Begründung im Schreiben vom 19.05.2014. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers forderten die Beklagte mit Schreiben vom 06.10.2014 unter Fristsetzung zum 16.10.2014 zur Zahlung der ausstehenden Wertminderung und der restlichen Mietwagenkosten auf. Eine weitere Zahlung erfolgte durch die Beklagte nicht. Nach der Ansicht des Klägers sei die am Unfallfahrzeug eingetretene Wertminderung in Höhe von 1.700,– € durch das Sachverständigenbüro … korrekt ermittelt worden. Hier sei zu berücksichtigen, dass es sich um einen Audi A3 Diesel handle, welcher im April 2012 erstmals zugelassen wurde. Weitere Vorbesitzer seien nicht eingetragen gewesen, das Fahrzeug befand sich in einem guten Zustand und sei hochwertig ausgestattet und gut motorisiert. Weiter zu berücksichtigen sei die Laufleistung zum Zeitpunkt der Besichtigung durch den Sachverständigen nach dem Verkehrs Unfall, also 37.963 km. Auch ist der Kläger der Ansicht, dass die Mietwagenkosten in voller Höhe zu erstatten seien. Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.153,77 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 450,– € seit 20.05.2014 sowie aus einem Betrag in Höhe von 703,77 € seit 17.10.2014 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen….


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