AG Karlsruhe, Az.: 1 F 960/15, Beschluss vom 18.11.2015
1. Der Hauptantrag der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen.
2. Der Hilfsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Der Verfahrenswert wird auf 2.285 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner waren verheiratet. Im Verfahren 3 F (Amtsgericht Karlsruhe) wurde am 27.01.2015 die Scheidung der Ehebeteiligten ausgesprochen. Der Scheidungsbeschluss wurde am 27.01.2015 rechtskräftig. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist am 05.03.2015 in Rechtskraft erwachsen.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner trafen im Verfahren 1 F in der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2015 folgende Vereinbarung zum Versorgungsausgleich:
„Der Antragsteller hat durch seine Erwerbstätigkeit im Ausland ausländische Versorgungsanwartschaften erworben. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass diese Anwartschaften durch die Zahlung eines Ausgleichsbetrages ausgeglichen werden sollen. Die Beteiligten vereinbaren dazu Folgendes: Der Antragsteller verpflichtet sich zur Zahlung eines Ausgleichbetrages zur Abgeltung für den Teilausschluss des Versorgungsausgleichs hinsichtlich der ausländischen Rentenanwartschaften in Höhe von 15.000 €. Der Betrag wird fällig innerhalb von drei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung. Im Übrigen ist der Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Regelungen durchzuführen.“
Im Scheidungsbeschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 27.01.2015 (3 F) wurde der Versorgungsausgleich wie folgt angeordnet:
„Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer) zu Gunsten des Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4,1972 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.04.2013, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Alten Leipziger Lebensversicherung AG (Versicherungsnummer) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3.315,65 € nach Maßgabe der Tei[…]