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Zwangsversteigerung – Zuschlagsaufhebung wegen Missverhältnisses zwischen Verkehrswert und Erlös

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AG Reutlingen, Az.: 2 K 61/14, Beschluss vom 27.11.2015

In  der Zwangsversteigerungssache wird die Akte an das Landgericht Tübingen zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt, der ich nicht abzuhelfen vermag.
Gründe
Symbolfoto: Von wsf-s /Shutterstock.com

Das Zwangsversteigerungsverfahren wurde durch Beschluss vom 27.08.2014, der Schuldnerin zugestellt am 29.08.2014, angeordnet.

Mit Beschluss vom 10.04.2015 wurde der Verkehrswert auf 315.000.- € für das Grundstück festgesetzt. Die Beschwerde der Schuldnerin wurde durch Beschluss vom 11.06.2015 durch das Landgericht Tübingen zurückgewiesen.

Termin zur Zwangsversteigerung wurde am 01.09.2015 bestimmt, der Beschluss wurde dem Schuldnervertreter am 03.09.2015 zugestellt.

Im Versteigerungstermin am 03.11.2015 blieb der ……………… mit einem Gebot in Höhe von 290.000.-€ Meistbietender. Grundpfandrechte waren nicht zu übernehmen. Dies entspricht 92% des Verkehrswerts (nicht berücksichtigt ist dabei der Zuzahlungsbetrag der bestehenbleibenden Rechte in Abt. II).

Der Zuschlag wurde noch im Versteigerungstermin erteilt; der Ersteher hat das Bargebot bereits hinterlegt.

Mit der – rechtzeitig eingelegten – Beschwerde macht der Schuldnervertreter geltend, dass Vollstreckungsschutz zu gewähren sei, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen Grundstückswert und Erlös bestünde. Dies ist angesichts des Bargebots in Höhe von 290.000,-€ nicht erkennbar. Es übersteigt die Wertgrenzen der §§ 85a, 74a ZVG bei weitem. Eine Schutzbedürftigkeit der Schuldnerin ist bei diesem Ergebnis nicht gegeben. Dass der Erlös die Verbindlichkeiten nicht abdeckt, hat die Schuldnerin in diesem Fall hinzunehmen. Einen Grundsatz, dass die Zwangsvollstreckung stets zur vollen Befriedigung des Gläubigers führen muss gibt es nicht. Es ist nicht ungewöhnlich, dass ein Gläubiger mehrere Zwangsvollstreckungsmaßnahme einleiten muss um die Forderung vollständig beitreiben zu können.

Soweit in der Beschwerde darauf abgehoben wird, dass möglicherweise ein höherer Erlös im freihändigen Verkauf zu erzielen wäre, kann dies im derzeitigen Stadium des Verfahrens nicht mehr berücksichtigt werden. Das Verfahren läuft seit Sommer 201[…]


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