KG Berlin, Az.: 25 U 6860/98, Urteil vom 22.02.1999
1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der Zivilkammer 5 des Landgerichts Berlin vom 23. Juli 1998 – 5 O 282/98 – teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Kläger 5.148,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. April 1998 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben zu tragen:
Von den Gerichtskosten, den außergerichtlichen Kosten der Kläger und der Beklagten zu 1.: die Kläger 11/12 und die Beklagte zu 1. 1/12, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. die Kläger.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Beschwer übersteigt weder für die Kläger noch für die Beklagte zu 1. 60.000,00 DM.
Tatbestand
s.u.
Entscheidungsgründe
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Abgekürzte Fassung gemäß § 543 Abs. 1, 1. Alternative ZPO.
A.
Symbolfoto: Von tommaso79 /Shutterstock.comDie Parteien sind Grundstücksnachbarn. Die Kläger machen Schadensersatz wegen des Zurückschneidens ihrer Lebensbaumhecke um 1 m auf eine Höhe von jetzt ungefähr 2,60 m geltend. Die Hecke aus 29 Einzelpflanzen war 1975 in einem Abstand von 50 cm zu der Grundstücksgrenze und mit einer Höhe von unter 2 m eingepflanzt worden. Für eine Rodung und Neuanpflanzung mit einer Höhe von 3 bis 3,5 m begehren die Kläger 31.550,00 DM netto. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
B.
Die Berufung ist teilweise begründet.
I. Die Beklagte zu 1. ist dem Kläger gemäß § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz in zuerkannter Höhe verpflichtet.
1. Auf Veranlassung der Beklagten zu 1. ist die Hecke der Kläger zurückgeschnitten worden. Damit hat sie das Eigentum der Kläger vorsätzlich verletzt.
2. Das Handeln der Beklagten zu 1. war nicht gerechtfertigt.
a) § 910 BGB greift nicht ein, weil es hier nicht um einen Überhang von Zweigen auf das Grundstück der Beklagten zu 1. geht (vgl. BayObLG 68, 76; Palandt-Bassenge, BGB, 58. Aufl., § 910 Rdnr. 1), sondern um einen Rückschnitt in der Höhe. Insoweit befanden sich die Pflanzen auf dem Grundstück der Kläger.
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