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Geschwindigkeitsüberschreitung – Identifizierung eines Betroffenen anhand eines Messfotos

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OLG Düsseldorf, Az.: IV-5 Ss (OWi) 226/03 – (OWi) 95/03 I, Beschluss vom 14.01.2004

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 16. September 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Neuss zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen zu 200 Euro Geldbuße und einem Monat Fahrverbot verurteilt, weil er mit seinem Pkw am Abend des 11. Juni 2002 auf der A 46 bei Neuss in einer Baustelle die zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 43 km/h vorsätzlich überschritten habe. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat mit der Sachrüge vorläufig Erfolg, weil die Beweiswürdigung unklar ist und nicht erkennen lässt, ob das Amtsgericht sich rechtsfehlerfrei von der Täterschaft des Betroffenen überzeugt hat.

1. Das Ergebnis der Beweisaufnahme zu würdigen ist allein Sache des Tatrichters. Nur er kann feststellen, ob der in der Hauptverhandlung erschienene Betroffene mit der auf einem Radarfoto abgebildeten Person identisch ist. Die Überprüfung dieser tatrichterlichen Überzeugung ist dem Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich versagt (BGHSt 41, 376 = NJW 1996, 1420).

2. Die Urteilsgründe müssen aber so gefaßt sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Belegfoto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen. Diese Forderung kann der Tatrichter dadurch erfüllen, dass er in den Urteilsgründen auf das in der Akte befindliche Foto gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 OWiG Bezug nimmt. Aufgrund der Bezugnahme, die deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht sein muss, wird das Lichtbild zum Bestandteil der Urteilsgründe. Das Rechtsmittelgericht kann die Abbildung aus eigener Anschauung würdigen und ist daher auch in der Lage zu beurteilen, ob es als Grundlage einer Identifizierung tauglich ist. Macht der Tatrichter von der Möglichkeit des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Gebrauch, so sind darüber hinausgehende Ausführungen zur Beschreibung des abgebildeten Fahrzeugführers entbehrlich, wenn das Foto – wie etwa ein (Front-) Radarfoto, das die einzelnen Gesichtszüge erkennen läßt – zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet ist. Weder müssen die charakteristischen Merkmale aufgelistet werden, auf die sich die Überzeugung von der Identität mit dem Betroffenen stützt, noch brauchen diese Merkmale und das Maß der Übereinstimmung beschrieben zu werden. Solche Ausfü[…]


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