LG Frankfurt, Az.: 2/09 S 45/11, Urteil vom 17.12.2015
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 26.5.2011 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten und Berufungsbeklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt.
a) Die nachfolgenden baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum der WEG … zurückzubauen:
Symbolfoto: Von ronstik /Shutterstock.comBeseitigung der um den Wirtschaftsgarten zur Vorderseite des Hauses zum … hin angebrachten Scheiben zwischen den seitlichen Trägern, der an der Frontseite der Markise angebrachten Lichtspotts mit Außenverkleidung sowie Beseitigung des an der Fassade des Hauses zur … im Eingangsbereich montierten Außenaschenbechers.
b) Die Nutzung des Kaminzuges Nr. 7 vom Keller des Gebäudes her verlaufend durch die Wand neben der Tür rechts des letzten Kellerraumes hinten rechts im Kellerflur (zwischen den Türen des Kellers Nr. 1 und in der Tür, Zugang zu den Kellern Nr. 2 und 3) über das Erdgeschoss direkt nach oben in die Wand links vom Pizzaofen (Wandvorsprung der die Theken begrenzt) in die Obergeschosse, dort jeweils verlaufend in der Wand direkt rechts neben dem Eingang zum letzten rechten Zimmer im Flur zu unterlassen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung (im Umfang der Klageabweisung) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte als Gesamtschuldner zu 2/3, die Kosten des Rechtsstreits im Berufungsverfahren trägt die Klägerin zu ¼ und die Beklagten als Gesamtschuldner zu ¾.
Das Urteil und das angefochtene Urteil – im Umfang der Berufungsrückweisung – sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 4.000,– Euro
Gründe
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. In dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang steht der Klägerin ein Rückbau- bzw. Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 BGB, 15, 14 WEG zu.
1. Dem Anspruch steht zunächst nicht entgegen, das[…]