LG Darmstadt, Az.: 2 O 52/19, Urteil vom 23.07.2019
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
4. Der Streitwert wird auf € 23.300,00 festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger schloss mit der Beklagten zur Finanzierung eines zu erwerbenden Kfz … unter dem Datum des 27.09.2014 einen Darlehensvertrag ab über einen Gesamtbetrag von 13.300,00 €. Das streitgegenständliche Fahrzeug erwarb der Kläger zu einem Preis von 23.300,00 €. Nach dem Darlehensvertrag war vorgesehen, dass die Ratenzahlungen am 01.04.2015 beginnen mit Raten in Höhe von jeweils 385,97 €. Es war weiterhin vorgesehen, dass der Kläger eine Anzahlung in Höhe von 7.200,00 € an den Verkäufer leistet und sein ehemaliges Fahrzeug für 2.800,00 € in Zahlung gibt. Hinsichtlich der Einzelheiten des Darlehensvertrages wird auf den in Kopie zur Anlage K 2 zur Akte gelangten Darlehensvertrag verwiesen (Bl. 16-32 d. A.). Hinsichtlich der Einzelheiten des Kaufvertrages des streitgegenständlichen Fahrzeuges wird auf die in Anlage K 1 in Kopie zur Akte gelangte Rechnung für das Fahrzeug verwiesen (Bl. 13-15 d. A.).
Der Kläger erklärte in einem Schreiben den Widerruf seiner im Rahmen des streitgegenständlichen Darlehensvertrages abgegebenen Erklärungen, welchen die Beklagte mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 zurückwies.
Der Kläger ist der Ansicht, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag nicht die an die Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB zu stellenden Anforderungen erfüllt, insbesondere keine vollständigen Angaben zu den Auszahlungsbedingungen enthält, keine Angaben zum Verzugszins bei Verbrauchern und unzureichende Angaben zur Berechnungsmethode für eine Vorfälligkeitsentschädigung.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.894,92 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Herausgabe des Pkw …, Fahrzeug-Identifikationsnummer …, nebst Fahrzeugschlüsseln und -papieren, zu zahlen.
2. […]