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Rechtsanwälte Kotz GbR

Notarkosten für Grundstücksgeschäft – Entwurfsgebühr

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LG Schwerin, Az.: 4 OH 12/17, Beschluss vom 31.01.2018

1. Der Antrag des Antragstellers vom 30.06.2017 wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.

Symbolfoto: artefacti / Bigstock

Der Antragsteller, Notar a. D., beabsichtigte, zwei Grundstücke von einem G. S. zu kaufen. Per Fax vom 22.02.2017 übersandte er dem Antragsgegner zwei Auszüge aus dem Liegenschaftskataster mit Hinweisen für den Vertrag, u. a. wegen des Wegerechtes, des Kaufpreises und der Beräumung. Für eine Rückäußerung und einen eventuellen Entwurf verwies der Antragsteller auf seine private E-Mail-Adresse; Kosten des Vertrages und seine Durchführung sollte der Käufer, also der Antragsteller, tragen. Der Antragsgegner prüfte die Dienstbarkeiten bzw. das Wegerecht für die einzelnen Flurstücke und erstellte sodann einen Vertragsentwurf, den er dem Antragsteller per E-Mail am 29.03.2017 übersandte. Der Antragsteller bat telefonisch am 03.04.2017 um einen Beurkundungstermin am 10.04. oder 11.04.2017. Der Notar wartete auf die Freigabe, um sodann gemäß E-Mail vom 29.03.2017 den Verkäufer S. ebenfalls den Entwurf zuzusenden. Mit E-Mail vom 10.04.2017 bestätigte der Antragsteller den Entwurf, der mit dem Verkäufer abgestimmt sei, und bat um sehr kurzfristigen Termin, auch telefonisch, auf den 11. oder 12. April 2017. Der Notar ließ mitteilen, dass das terminlich nicht möglich sei, erst ab 18.04.2017. Nach dem Aktenvermerk hat der Antragsteller darauf bestanden, am 11. oder 12.04.2017 einen solchen Termin zu bekommen, sonst würde er sich einen anderen Notar suchen. Tatsächlich hat der Antragsteller dann den Vertrag bei einem anderen Notar abgeschlossen. Der Antragsgegner erstellte daraufhin die angefochtene Kostenrechnung, mit der der Notar eine Entwurfsgebühr nach dem Geschäftswert, dem avisierten Kaufpreis von 35.000,00 €, in Rechnung stellte (330,82 €).

Der Antragsteller ist der Ansicht, dass die Sache unproblematisch gewesen sei, beide Vertragsparteien seien auch geschäftserfahren. Mit Rücksicht auf seinen bevorstehenden Urlaub habe der Antragsteller um einen kurzfristigen[…]


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