LG Frankfurt, Az.: 2-09 S 6/14, Beschluss vom 09.06.2016
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Königstein im Taunus vom 03.12.2013, Aktenzeichen: 21 C 687/13 (16) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil des Amtsgerichts Königstein im Taunus vom 03.12.2013, Aktenzeichen: 21 C 687/13 (16) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf € 3.413,–.
Gründe
Die Berufung der Klägerin bietet offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Zur Begründung wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO auf die Erwägungen im Hinweisbeschluss vom 21.04.2016 verwiesen. Die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 18.05.2016 geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
Die Kammer bleibt bei ihrer Auffassung, dass die Auslegung des Beschlusses 1 zu TOP 5 aus der Eigentümerversammlung vom 06.03.2013 ergibt, dass die Eigentümer die frühere Hausverwaltung schon zum 31.05.2013 abberufen haben. Warum diese Auffassung „weder im Gesetz, noch in der Literatur noch in der Rechtsprechung eine wie auch immer geartete Stütze“ finden und warum „eine solche Auffassung bisher in der bundesrepublikanischen Rechtsprechung bzw. Literaturkommentierung nicht vertreten worden“ sein soll, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, insbesondere auch weil es sich hier um die Auslegung eines konkreten Eigentümerbeschlusses in einem Einzelfall handelt.
Für die Auslegung von Eigentümerbeschlüssen gelten §§ 133, 157 BGB. Die Beschlüsse sind wegen der Wirkung gegenüber Sonderrechtsnachfolgern wie im Grundbuch eingetragene Erklärungen aus sich heraus — objektiv und normativ — auszulegen, ohne dass es auf die subjektiven Vorstellungen der beteiligten Wohnungseigentümer ankäme. Abzustellen ist auf den zur Abstimmung gestellten Beschlusswortlaut. Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind, z.B. weil sie sich aus dem übrigen Versammlungsprotokoll ergeben (BGH, Urteil vom 10.09.1998 (V ZB 11/98), NJW 1998, 3713, juris-Rdn. 16; BGH, Urteil vom 15.01.2010 (V ZR 72/09), […]