AG Hamburg-Blankenese, Az.: 531 C 341/10, Urteil vom 16.02.2011
1. Die Beklagten werden verurteilt, Mitarbeitern – maximal zwei Personen gleichzeitig, die sich auf Wunsch der Beklagten ausweisen müssen – eines von der Klägerin beauftragten Unternehmens nach vorheriger Ankündigung mit Frist von mindestens einer Woche in der Zeit zwischen 09.00 Uhr und 13.00 Uhr sowie 15.00 Uhr und 18.00 Uhr den Zutritt zu ihrer, von der Klägerin gemieteten Wohnung im J-F-Weg …, … Hamburg zu gewähren und in den zum Schlafen genutzten/geeigneten Räumen sowie im Flur der Wohnung jeweils die Installation eines Rauchwarnmelders an der Decke des Raumes zu dulden; der weitergehende Antrag wird abgewiesen.
2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung wegen der Duldung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000 Euro sowie die Vollstreckung wegen der Kosten in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin ist Eigentümerin und Vermieterin der im Tenor genannten Wohnung. Die Beklagten haben diese Wohnung seit 27.11.1980 angemietet.
Die Klägerin beabsichtigt, in der Wohnung Rauchwarnmelder zu installieren. Die Beklagten haben die Durchführung der insoweit erforderlichen Arbeiten verweigert. Sie verweisen darauf, dass der Beklagte, der seit 1979 Feuerwehrbeamter der FHH ist (derzeit Brandamtmann) bereits die beiden Flure, das Wohn-, Ess- und Schlafzimmer sowie den Keller in der angemieteten Doppelhaushälfte vor vielen Jahren mit hochwertigen Rauchwarnmeldern versehen habe.
Die Wohnung verfügt über 3 Zimmer nebst Küche, Bad und Flur. Der Flur ist „Rettungsweg“ im Falle eines Brandes.
Mit dem als Anlage B4 vorgelegten Schreiben vom Juni 2010 hat die Klägerin ihre Mieter darauf hingewiesen, dass sie mit der Firma …, einer Tochtergesellschaft von Hamburg …, einen günstigen Anbieter gefunden habe, der DIN-gerecht die Rauchwarnmelder in der Wohnung montieren werde. Die Klägerin beabsichtigt, die von ihr einheitlich installierten Melder ggf. durch die[…]