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Rechtsanwälte Kotz GbR

Reiserücktrittversicherung – unerwartet schwere Krankheit – Gastroenteritis

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AG Winsen, Az.: 16 C 1333/15, Urteil vom 14.06.2016

1. Die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 3.897,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweilig gültigen Basiszinssatz seit dem 22.04.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckten Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Symbolfoto: Von zentradyi3ell / Shutterstock.com

Der Kläger begehrt von der Beklagten aus einem mit der Beklagten abgeschlossenen Reiserücktrittskosten-Versicherungsvertrag Ersatz von 3.897,00 € Stornokosten, die er für eine für 2 Personen abgeschlossene 10-tägige Flugreise nach Dubai zu zahlen hatte.

Am 02.10.2014 buchte der Kläger für sich und seine bei ihm wohnhafte Lebensgefährtin Frau S. eine Flugreise nach Dubai zum Reisepreis von 4.330,00 €, welche in der Zeit vom 15. bis 25.12.2014 stattfinden sollte.

Der Kläger behauptet, dass am 15.12.2014, dem Tag des Reiseantritts, bei ihm eine akute Gastroenteritis aufgetreten sei, welche einen Reiseantritt unmöglich gemacht habe. Der Kläger und seine Lebensgefährtin haben die Reise nicht angetreten. Er musste deswegen Stornokosten in Höhe von 3.897,00 Euro zahlen.

Der Kläger meint, bei dieser Erkrankung handele es sich um eine unerwartet schwere Erkrankung im Sinne der Versicherungsbedingungen, aufgrund derer er nicht reisefähig gewesen sei. Er hält die Beklagte deswegen für einstandspflichtig.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die 3.897,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweilig gültigen Basiszinssatz seit dem 14.04.2015 und weitere 413,64 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweilig gültigen Basiszinssatz seit dem 06.11.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet, dass der Kläger aufgrund einer Gastroenteritis reiseunfähig gewesen sei und meint hilfsweise, dass das keine anspruchsberechtigende Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen sei, zumal der Krankheitsverlauf sehr leicht gewesen sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des dam[…]


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