ArbG Berlin, Az.: 28 Ca 2961/16, Urteil vom 17.06.2016
I.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 4.488,– Euro (brutto) abzüglich 400,– Euro (netto) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2015 zu zahlen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
III.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.088,– Euro festgesetzt.
Tatbestand
Es geht es um Vergütungsdifferenzen nach Unterschreitung des sogenannten „Mindestlohns“ für Praktikum. – Vorgefallen ist folgendes:
I. Die (heute1) 22-jährige Klägerin empfing unter dem Datum des 7. April 2015 ein nach Erscheinungsbild und Diktion von der Beklagten vorformuliertes Schriftstück (Kopie2: Urteilsanlage I.), mit welchem die Beklagte, die eine Kindertagesstätte unterhält, sie folgenden Text unterzeichnen ließ (Auszüge):
„Praktikum
V e r t r a g
zwischen
[es folgt: Bezeichnung der Parteien; d.U.].
Zwischen der … [Beklagten] und [der Klägerin] wird für ein Praktikum nachstehender Vertrag geschlossen.
Hierdurch wird kein Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder Arbeitsverhältnis eingegangen. Die Praktikantin oder der Praktikant absolviert das Praktikum mit dem Ziel der Berufsfindung. Wir3 das Praktikum nicht vor dem 31.07.2015 beendet, so bekommt die Praktikantin die Möglichkeit ab dem 01.08.2015 eine Ausbildung berufsbegleitend zur Erzieherin in der Kita [der Beklagten] zu absolvieren.
§ 1 Praktikumsdauer
Die Praktikumszeit beginnt am 01.04.2015 und endet am 31.07.2015.
Die wöchentliche und tägliche Arbeitszeit während des Praktikums beträgt 30/6 Zeitstunden. …
§ 5 Vergütung
Die Praktikantin oder der Praktikant erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,– € monatlich. Die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ist von dem Betrieb/der Einrichtung sichergestellt“.
Symbolfoto: Von fizkes /Shutterstock.comII. Auf diesem Hintergrund wurde die Klägerin für die Beklagte im April 2015 insgesamt (22 [Tage] à 6 [Stunden] = ) 132 Stunden tätig, im Mai 2015 (21 x 6 = ) 122 Stunden, im Juni (22 x 6 = ) 132 Stunden und im Juli 2015 nochmals (23 x 6 = ) 138 Stunden. Für die somit binnen vi[…]