AG München, Az.: 474 C 19302/15, Urteil vom 21.10.2015
1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts München vom 03.09.2015, Az 474 C 19302/15, bleibt aufrechterhalten.
2. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 1 vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung hinsichtlich Ziffer 1 des Versäumnisurteils vom 03.09.2015 kann von dem Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 3.500,00 abgewendet werden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Im Übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 03.09.2015 darf nur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit geleistet ist.
Tatbestand
Der Kläger begehrt vom Beklagten Räumung und Herausgabe der vermieteten Wohnung sowie die Zahlung rückständiger Mietzinsen.
Mit Mietvertrag vom 06.03.2015 vermietete der Kläger an den Beklagten die im Souterrain links des Anwesens … gelegene Wohnung.
Die derzeit monatlich geschuldete Grundmiete beträgt € 350,00 zuzüglich € 90,00 Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung, mithin insgesamt € 440,00. Gemäß § 5 des streitgegenständlichen Mietvertrags hat der Beklagte eine Mietsicherheit in Höhe von € 700,00 zu leisten. Eine Zahlung der Mietsicherheit durch den Beklagten erfolgte nicht.
Der Beklagte leistete zunächst im Rahmen seines Angestelltenverhältnisses bei der Firma … Arbeiten für den Kläger. Die Firma … hat dem Kläger für diese Arbeit unter dem Datum des 23.06.2015 eine Rechnung in Höhe eines Betrages von € 1.190,00 gestellt, die der Kläger auch beglich. Auf Nachfrage des Klägers erklärte sich der Beklagte bereit im Haus des Klägers in … für diesen Schwarzarbeit zu verrichten, die vom Beklagten sodann auch geleistet wurde. Der Beklagte zahlte den Mietzins für die Monate Mai und Juni 2015 jeweils vollumfänglich nicht. Mit Schreiben vom 17.06.2015, dem Beklagten am gleichen Tag zugegangen, kündigte der Kläger das Mietverhältnis fristlos sowie hilfsweise ordentlich wegen Zahlungsverzugs und forderte den Beklagten auf, die Wohnung bis spätestens 30.06.2015 zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.06.2015 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten die Aufrechnung gegen die Ansprüche des Beklagten aus der geleisteten Schwarzarbeit mit seinem Anspruch gegen den Beklagten auf Kautionszahlung.
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