AG Sinsheim, Az.: 1 C 255/14, Urteil vom 05.02.2016
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.222,31 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 27.08.2013 sowie € 169,50 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 27.08.2013 sowie weitere € 12,00 vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 30.06.2014 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen der Verunreinigung eines Teiles einer Kreisstraße durch ausgetretene ölhaltige Betriebsstoffe.
Am 10.04.2013 befuhr der Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW, Marke Audi, amtliches Kennzeichen … die Kreisstraße 4281 auf Höhe Kilometer 1,200, Gemarkung 74915 Waibstadt, wobei der Fahrer aufgrund nicht angepasster Geschwindigkeit auf regennasser Fahrbahn in einer Rechtskurve die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor und auf die Gegenfahrbahn geriet. Dabei streifte er den entgegenkommenden PKW, Marke Mercedes-Benz, amtliches Kennzeichen … des Herrn … . Dessen Fahrzeug geriet in die linke Böschung, während der PKW Audi des Fahrzeugführers … noch circa 200 Meter weiter fuhr und sich schließlich überschlug. Aus dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW Marke Audi traten auf 200 Metern ölhaltige Betriebsstoffe aus und verunreinigten die Kreisstraße auf dieser Länge. Die Feuerwehr streute die Ölspur im Zuge einer Sofortmaßnahme mit Bindemittel ab, wobei sich auf der Straße neben dem Ölbindemittel auch ölverunreinigte Erde befand.
Die Klägerin beseitigte unter Einsatz einer Reinigungsmaschine der Marke Biotec Nr. 1 die vorgenannten Verunreinigungen.