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Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden – Umsatzsteuer auf den Wiederbeschaffungswert

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OLG München, Az.: 10 U 550/18, Urteil vom 09.11.2018

1. Auf die Berufung der Beklagten vom 19.02.2018 wird das Endurteil des LG München I vom 18.01.2018 (Az. 19 O 2967/17) in Nr. 1 – unter Klageabweisung in Nr. 1 im Übrigen – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger EUR 11.933,06 EUR zu bezahlen zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.03.2016.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache nur geringen Erfolg.

Symbolfoto: Von Lisa S. /Shutterstock.com

I. Die Berufung der Beklagten ist begründet, soweit diese rügen, das Landgericht habe fehlerhaft nicht berücksichtigt, dass am 18.04.2017 unstreitig (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 04.05.2017, S. 3 = Bl. 14 d.A.) ein weiterer über den bereits vorprozessual geleisteten Betrag in Höhe von 7.500 EUR hinausgehender Betrag in Höhe von 58,29 EUR auf die Hauptsache geleistet wurde (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 18.04.2017, S. 1: 787,52 EUR abzgl. 729,23 EUR). Hinsichtlich des nach Rechtshängigkeit auf die Hauptsache gezahlten Betrags in Höhe von 58,29 EUR war die Klage zum Schluss der mündlichen Verhandlung beim Landgericht daher wegen Erfüllung unbegründet. Das Landgericht hätte dem Klageantrag Ziffer 1. gemäß Klageschrift vom 15.02.2017 daher nur in Höhe von 11.933,06 EUR, statt in Höhe von 11.991,35 EUR stattgeben dürfen.

II. Die Berufung der Beklagten hat jedoch im Ergebnis keinen Erfolg, soweit die Beklagten mit der Berufung, wie bereits erstinstanzlich, geltend machen, das Landgericht hätte bei der Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwands den tatsächlichen Erlös des Klägers aus dem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs nicht vom „Brutto-Wiederbe[…]


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