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Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung

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LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 18 Sa 1449/18, Urteil vom 09.05.2019

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 03.07.2018 – 38 Ca 16149/17 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine betriebsbedingte Kündigung vom 28.11.2017, die von dem Beklagten zu 1. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. B. PLC Co. L. KG (Schuldnerin) ausgesprochen worden ist. Er nimmt den Beklagten ferner auf Auskunft über Umstände und Inhalt von Veräußerungen an Luftverkehrsunternehmen im Zusammenhang mit einem angenommenen Betriebs- oder Betriebsteilübergang in Anspruch.

Symbolfoto: ilixe48 /Bigstock

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch ein am 03.07.2018 verkündetes Urteil abgewiesen. Die Kündigung sei wegen einer geplanten Betriebsschließung erfolgt und deshalb sozial gerechtfertigt. Die Entscheidung zur endgültigen Betriebsstilllegung sei am 12.10.2017 getroffen und den Personalvertretungen mitgeteilt worden. Ferner sei am 24.11.2017 eine Massenentlassungsanzeige erstattet, der Flugbetrieb eingestellt, sämtliche Arbeitsverhältnisse gekündigt bzw. die für eine Kündigung erforderlichen Anträge bei den Behörden gestellt und alle geleasten Flugzeuge an die Leasinggeber zurückgegeben worden; auch verfüge die Beklagte über keine Start- und Landerechte (Slots), das für den Flugbetrieb erforderliche Luftverkehrsbetreiberzeugnis sei am 31.01.2018 erloschen. Der endgültigen Stilllegungsabsicht stehe nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der Kündigung noch Verhandlungen zur Veräußerung einzelner Betriebsmittel mit potentiellen Investoren geführt worden seien. Eine Betriebs- oder Teilbetriebsveräußerung habe nicht stattgefunden. Einer Übertragung des gesamten Betriebs stehe bereits entgegen, dass die für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses erforderlichen Personen (Betriebsleiter, Leiter Qualitätssystem, Fachbereichsleiter Flugbetrieb, Instandhaltungssystem, Schulung der Besatzung und Bodenbetrieb) nicht von anderen Flugunternehmen übernommen worden seien. Bei der Schuldnerin hätten auch keine abgrenzbaren Betriebsteile bestanden, die Gegenstand eines Teilbetrieb[…]


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