Oberlandesgericht Hamm, Az.: 4 RBs 92/19, Beschluss vom 28.05.2019
Leitsätze:
1. Weder eine „Powerbank“ noch ein Ladekabel sind isoliert betrachtet jeweils ein elektronisches Geräte i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO.
2. Zur Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals des Aufnehmens oder Haltens eines elektronischen Geräts genügt nicht jedwedes Aufnehmen oder Halten eines mit dem Mobiltelefon eingesteckten Ladekabels bzw. einer damit verbundenen „Powerbank“ im Sinne einer „Geräteinheit“.
Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen (Alleinentscheidung der mitunterzeichnenden Einzelrichterin).
Die Sache wird auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden übertragen (Alleinentscheidung der mitunterzeichnenden Einzelrichterin).
Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Amtsgericht Detmold zurückverwiesen.
G r ü n d e:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen „vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer“ zu einer Geldbuße von 180 Euro verurteilt.
Das Amtsgericht hat zur Sache folgende Feststellungen getroffen:
„Am 30.04.2018 gegen 7:47 befuhr der Betroffene als Führer eines PKW mit dem Kennzeichen (…) die M Straße (…) Dabei nutzte der Betroffene ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation dient, indem er sein bereits mit einem Ladekabel verbundenes sog. „Smartphone“, mit dem er gerade über Freisprechanlage telefonierte und dessen eingebauter Akku weitgehend entleert war, an eine sog. „Powerbank“, d.h. einen externen Akku anschloss, um das Smartphone zu laden und den Abbruch des Telefonats zu verhindern. Dabei nahm er die „Powerbank“ und das Ladekabel in die Hand, um diese zusammenzuführen. Dies geschah wissentlich und willentlich.“
Diese Feststellungen beruhen auf der entsprechenden geständigen Einlassung des Betroffenen und der Ordnungswidrigkeitenanzeige. Zur Rechtslage hat das Amtsgericht auszugsweise Folgendes ausgefüh[…]