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Getrenntbeurkundung von Kaufvertrag und Auflassung – Zulässigkeit

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LG Berlin, Az.: 80 OH 155/16, Beschluss vom 29.11.2017

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Notarkostenberechnung Nr. … der Antragsgegnerin vom 15. September 2016 – wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Verfahrenswert beträgt 581,73 EUR.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Daniel Jedzura /Shutterstock.com

Am 23. Dezember 2015 beurkundete die Antragsgegnerin (Notarin) zu ihrer UR-Nr. …/… einen Kaufvertrag (Anlage ASt 1, Bl. 5 d. A.) zwischen der Antragstellerin als Käuferin und Herrn … als Verkäufer. Eine Erklärung der Parteien zur Auflassung enthielt die Urkunde nicht. Die Notarin belehrte nicht über die mit der Getrenntbeurkundung der Auflassung verbundenen Mehrkosten. Mit Kostenberechnung vom 11. Januar 2016 (Anlage Ast 2, Bl. 17 d. A.) erhob die Notarin von der Antragstellerin die Kosten für die Beurkundung des Kaufvertrages nebst Vollzugs- und Betreuungstätigkeit in Höhe von insgesamt 3.412,68 EUR.

Am 15. September 2016 beurkundete die Notarin zu ihrer UR-Nr. …/… (Anlage ASt 3, Bl. 19 d. A.) die Erklärungen der Parteien zur Auflassung des Kaufgrundstücks. Mit Kostenberechnung vom 15. September 2017 (Anlage ASt 4, Bl. 22 d. A.) erhob die Notarin von der Antragsstellerin die Kosten für die Beurkundung der Auflassungsverhandlung in Höhe von insgesamt 581,73 EUR.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Kostenberechnung vom 15. September 2016 (Anlage ASt 4, Bl. 22 d. A.). Sie beruft sich auf Amtshaftung der Notarin und unrichtige Sachbehandlung, weil bei Zusammenbeurkundung von Kaufvertrag und Auflassung die mit der angefochtenen Kostenberechnung angefallenen Notarkosten erspart worden wären. Mit der Getrenntbeurkundung habe die Notarin daher gegen ihre Amtspflicht zur kostensparenden und kostengünstigsten Sachbehandlung verstoßen.

Die Notarin tritt dem Antrag entgegen. Sie verteidigt ihre Kostenberechnung. Sie beruhe darauf, dass sie mit der Getrenntbeurkundung von Kaufvertrag und Auflassung für die Beteiligten den sichersten Weg beschritten habe.

Die als […]


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