LG Bremen, Az.: 4 T 576/17, Beschluss vom 01.02.2018
1. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine vollstreckbare Ausfertigung zur Kaufvertragsurkunde vom 29.09.2016 zu Urkunden-Rolle […] zu erteilen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtlich Kosten werden nicht erstattet.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 1.300.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Mit notarieller Urkunde des Beschwerdegegners vom 29.09.2016 verkaufte der Beschwerdeführer an den Beteiligten ein Grundstück zu einem Kaufpreis von 1,3 Mio €. Der Beteiligte unterwarf sich gemäß § 5 Nr. 2 des Kaufvertrages wegen der Kaufpreisforderung der sofortigen Zwangsvollstreckung. Unter § 5 Nr. 2 des Kaufvertrages ist geregelt, dass nach Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen dem Beschwerdegegner eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen ist. Die Fälligkeitsvoraussetzungen sind unter § 5 Nr. 3 des Kaufvertrages erfasst worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den notariellen Kaufvertrag vom 29.09.2016 Bezug genommen (vgl. Bl. 10 ff. d.A.).
Mit Schreiben vom 12.04.2017 teilte der Beschwerdegegner mit, dass die Fälligkeitsvoraussetzungen aus § 5 Nr. 3 des Kaufvertrags vorliegen würden (vgl. Bl. 25 d.A.).
Symbolfoto: Von fizkes /Shutterstock.comNachdem der Beteiligte den Kaufpreis an den Beschwerdeführer nicht leistete, forderte der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner mit Schreiben vom 28.04.2017 und 26.05.2017 fruchtlos auf, eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen. Der Beschwerdegegner reagierte auf die beiden Aufforderungen nicht.
Im Rahmen einer Beschwerde vor der Notaraufsicht, die der Beschwerdeführer wegen der nicht erteilten Klausel einlegte, teilte der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme vom 04.08.2017 mit, dass er an der Erteilung der Klausel gehindert sei, da der Beteiligte mitgeteilt habe, von dem Kaufvertrag zurück getreten zu sein.
Ursprünglich hat der Beschwerdeführer das Verfahren gegen den Beteiligten gerichtet und nach Hinweis der Kammer nunmehr den Beschwerdegegner in Anspruch genommen[…]