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Erbschein – Testierunfähigkeit bei Demenzerkrankung des Erblassers

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Oberlandesgericht Hamburg, Az.: 2 W 63/17, Beschluss vom 20.02.2018

Die Beschwerde des Beteiligten zu 5) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg, Nachlassgericht, Abt.72-76, vom 5.7.2017 (Az. 72-76 VI 2446/14) wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 5) trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und hat den übrigen Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 1,8 Millionen festgesetzt.
Gründe
Die gemäß §§ 352 e, 354, 58 ff FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

I.)

Die Beteiligten streiten darum, ob das notarielle Testament der Erblasserin vom 7.2.2014, mit dem sie den Beteiligten zu 5) zum Alleinerben eingesetzt hat, wirksam ist oder aber die Erblasserin zur Zeit der Errichtung dieses Testaments bereits testierunfähig war, so dass das frühere Testament vom 11.12.2008 Geltung beansprucht. Zum Sachverhalt im Einzelnen wird zunächst auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss verwiesen.

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben einen Erbschein aufgrund des früheren Testaments vom 11.12.2008 beantragt, der Beteiligte zu 3) ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Sie machen in Übereinstimmung mit den Beteiligten zu 6) und 7) geltend, die Erblasserin sei seit 2013 dement und deshalb am 7.2.2014 nicht mehr testierfähig gewesen.

Symbolfoto: Von Robert Kneschke / Shutterstock.com

Das Nachlassgericht hat Beweis erhoben, indem es zunächst schriftliche Äußerungen sämtlicher von den Beteiligten benannten Zeugen eingeholt hat und sodann ein Sachverständigengutachten zur Testierfähigkeit in Auftrag gegeben hat.

Der Sachverständige Dr. med. H. kommt im Gutachten vom 28.10.2016 und im Ergänzungsgutachten vom 20.2.2017 zu dem Ergebnis, die Erblasserin sei zum Zeitpunkt der Abfassung des Testaments vom 7.2.2014 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu einer freien und autonomen Willensbildung in der Lage und somit nicht testierfähig gewesen. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei die Erblasserin bei der Errichtung des Testaments von 2014 kognitiv[…]


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