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Zeugnisverweigerungsrecht – Zwischenstreitverfahren über Bestehen

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OLG Jena, Az.: 4 W 562/17, Beschluss vom 01.06.2018

1. Auf die sofortige Beschwerde des als Zeugen benannten C-S Z wird das Zwischenurteil des Landgerichts Gera vom 16.11.2017 – 1 HK O 199/14 – aufgehoben.

2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Gera zurückverwiesen.

3. Eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht veranlasst.
Gründe
Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen ein Zwischenurteil, mit dem festgestellt wurde, dass er nicht zur Zeugnisverweigerung berechtigt sei.

I.

Symbolfoto: Von MR.Yanukit/Shutterstock.com

Die Parteien des Hauptverfahrens streiten darum, ob der Klägerin eine Vertragsstrafe in Höhe von 6.000,00 EUR zusteht. Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf eine Vertragsstrafenregelung in dem Grundstückskaufvertrag vom 03.04.2009 zur Urkundenrolle Nr. …/2009 des Notars C-S Z mit Amtssitz in W.

Das Landgericht verfügte am 14.09.2015 nach § 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO die Ladung des Notars (im Folgenden: der Beschwerdeführer), um diesen als Zeugen zu dem Beweisthema „Umstände des Zustandekommens der Vertragsstufenregelung (gemeint ist: Vertragsstrafenregelung) im notariellen Vertrag vom 03.04.2009 (UR-Nr. …/2009) des Zeugen Z“ zu vernehmen (vgl. Bl. 108).

Mit Schreiben vom 08.11.2015 verweigerte der Beschwerdeführer die Aussage, weil die erforderlichen Entbindungen von der Verschwiegenheit seiner Auffassung nicht vorliegen würden (vgl. Bl. 124a).

Das Landgericht entschied mit Zwischenurteil vom 21.03.2016, dass dem Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, §18 BNotO nicht zustehe, da er durch die Parteien in den eingereichten Schriftsätzen wirksam von der Schweigepflicht entbunden worden sei. Auf die vom Beschwerdeführer eingelegte sofortige Beschwerde wurde dieses Zwischenurteil mit Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 03.06.2016 aufgehoben (vgl. Bl. 209 ff.), da eine Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 18 Abs. 2 BNotO sowohl durch die formell Beteiligten gemäß § 6 Abs. 2 BeurkG als auch durch die materiell an dem Amtsgeschäft Beteiligten erfolgen müsse. Zudem handele es sich bei der Entbindung von der Schweigepflicht um ein höchstpersönliches Recht, bei der ein[…]


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