LG Köln, Az.: 11 T 21/17, Beschluss vom 28.02.2018
Der Antrag der Kostenschuldnerin vom 19.12.2016 auf gerichtliche Entscheidung über die Kostenrechnung des Antragsgegners vom 31.08.2016 wird zurückgewiesen.
Eine Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
I.
Mit ihrem Antrag wendet sich die Antragstellerin gegen die Kostenrechnung des Antragsgegners vom 31.08.2016 (Sonderbeitrags-Nr. 12) in Höhe von 5.319,30 EUR.
Symbolfoto: Von megaflopp / Shutterstock.comDie Antragstellerin ist Mitglied einer Erbengemeinschaft. Die anderen Mitglieder dieser Erbengemeinschaft leiteten ein Verfahren in Teilungssachen gemäß §§ 363 ff. FamFG ein. Im Rahmen dieses Verfahrens erstellte der Antragsgegner unter dem 06.02.2015 zunächst einen Einigungsvorschlag (Bl. 20-27 GA). Am 10.06.2015 wurde in diesem Verfahren vor ihm verhandelt, worüber ein Protokoll unter der URNR. …/2015 errichtet wurde (Bl. 14-19 GA). Am 31.08.2016 beurkundete der Antragsgegner unter der URNR. …/2016 einen Beschluss, in dem wegen einzelner Punkte des Protokolls URNR. …/2015 eine Einigung der Beteiligten bestätigt und das Verfahren im Übrigen ausgesetzt wurde und die Beteiligten auf den Rechtsweg verwiesen wurden gemäß § 370 FamFG. Wegen der Einzelheiten dieses Beschlusses wird auf Bl. 11-13 GA verwiesen. Sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss legte keiner der Beteiligten ein.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass, da das Verfahren bislang noch nicht zu einer Gesamterledigung geführt hat, entweder nur der Geschäftswert für die erledigten Teile zugrunde gelegt werden könne oder aber eine Gebührenermäßigung nach Nr. 23903 KV erfolgen müsse. Im Übrigen müsse berücksichtigt werden, dass tatsächlich keine rechtsverbindliche Einigung erzielt worden sei, die Beurkundung vom 31.08.2016 also unzutreffend gewesen sei.
Der Antragsgegner bat mit Schreiben vom 14.02.2017 darum, die streitgegenständliche Kostenrechnung nach § 15 GNotKG als Kostenvorschussrechnung zu betrachten. Diese habe er erteilt, weil er mit seinem Amtsende dem Finanzamt eine Abschlussbilanz mit einer Aufstellung aller offenen Rechnungen übermitteln müsse.
Der Präsident des Landgerichts als vorgesetzte Dienstbehörde des Antragsgegners ist gehört worden[…]