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Notarkosten – Beginn der Verjährungsfrist für den Zahlungsanspruch

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LG Bremen, Az.: 4 T 43/17, Beschluss vom 09.03.2018

1. Auf den Antrag des Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung wird die Kostenberechnung der weiteren Beteiligten zu 2. gemäß Rechnung-Nr. … vom 25.9.2013 über € 17.576,66 in der Gestalt des Berichtigungsvermerkes des Antragsgegners vom 27.11.2017 aufgehoben.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Kostenberechnung der weiteren Beteiligten zu 2. in deren Eigenschaft als Verwalterin des Notariats des weiteren Beteiligten zu 1. vom 25.09.2013 über € 17.576,66 (Anlage A 4 zum Antrag = Bl. 132 f. d.A.) i.V.m. mit dem Berichtigungsvermerk des Antragsgegners in dessen Eigenschaft als Notariatsverwahrer des Notariats des Beteiligten zu 1. vom 27.11.2017 (BG 11 zur Antragserwiderung = Bl. 142 d.A.).

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Symbolfoto: Von Caroline Eibl / Shutterstock.com

Die in der angefochtenen Kostenberechnung berechneten Urkunds- und Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten des weiteren Beteiligten zu 1. (Beurkundung eines Kaufvertrages am 27.01.2011, Einholung von Verzichtserklärungen, Treuhandauftrag) sowie der jeweilige Kostenansatz ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Die Antragstellerin hatte dort ein Grundstück von dem Streitverkündeten gekauft, der ebenfalls auf Zahlung der durch die Tätigkeiten des weiteren Beteiligten zu 1. im Zusammenhang mit der Beurkundung des Grundstückskaufvertrages und dessen Vollzug entstandenen Gebühren in Anspruch genommen wird (vgl. Notarkostensache: Landgericht Bremen, Az.: 4 T 679/16).

Die Antragstellerin, die behauptet, dass ihr die Kostenberechnung vom 25.09.2013 erst am 21.11.2016 zugestellt worden sei, ist der Auffassung, dass, weil der Streitverkündete nach Gebrauch des ihm im Kaufvertrag vom 27.01.2011 eingeräumten Rücktrittsrechts die im Zusammenhang mit der Beurkundung des Kaufvertrages und dessen Vollzug entstandenen und in der angefochtenen Rechnung in Ansatz gebrachten Kosten zu tragen hätte, er ihretwegen auch vorrangig in Anspruch zu nehmen sei. Im Übrigen sei die Gebührenforderung verjährt.

Die Antrag[…]


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