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Notargebühren – Herabsetzung der Kostenberechnung

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KG Berlin, Az.: 9 W 76/16, Beschluss vom 02.05.2018

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 25. Mai 2016 (82.OH.39/14) abgeändert:

Die Kostenberechnung des Antragsgegners Nr. 13N1/000079 vom 2. Oktober 2013 wird auf 970,74 Euro herabgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht haben die Antragstellerin 33 % und der Antragsgegner 67 %, von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin 52 % und der Antragsgegner 48 % zu tragen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist teilweise begründet.

1. Soweit das Landgericht die Herabsetzung der Kostenberechnung auf eine ermessensfehlerhafte Bestimmung des Gebührensatzes gestützt hat, ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden. Auf die zutreffenden Gründe des Landgerichts kann insoweit Bezug genommen werden.

Symbolfoto: Von Burdun Iliya / Shutterstock.com

Das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners rechtfertigt keine andere Entscheidung. Soweit er rügt, dass der Ansatz der Mittelgebühr für die Beratung nicht gerechtfertigt sei, weil er den Entwurf einer Urkunde gefertigt hat, kann dieser Umstand allein nicht zum Ansatz der Höchstgebühr führen. Dies gilt bereits deshalb, weil das Landgericht zu der Feststellung gelangt ist, dass der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Antragsgegner für seine bestrittene Behauptung, die Antragstellerin habe ihm einen Beurkundungs- oder Entwurfsauftrag erteilt, keinen Beweis angetreten hat. Auch aus § 92 Absatz 2 GNotKG lässt sich nicht herleiten, dass ein Notar, der unaufgefordert im Rahmen einer Beratung einen Entwurf erstellt, berechtigt sei, die Höchstgebühr zu erheben. Diese Vorschrift gilt nur bei vorzeitiger Beendigung eines Beurkundungsverfahrens (KV Nr. 21300) oder Fertigung eines Entwurfs außerhalb eines Beurkundungsverfahrens (KV Nr. 24100 ff.), setzt in jedem Falle aber einen Auftrag voraus.

2. Zu Recht wendet sich die Beschwerde des Antragsgegners jedoch dagegen, dass das Landgericht bei der Ermittlung der Höhe der herabgesetzten Kostenberechnung den vom Antragsgegner bestimmten Geschäftswert selbst neu bestimmt hat.

Hierzu war das Landgeric[…]


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