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Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschäftswert – notarieller Entwurf eines Kaufvertrages mit Auflassung

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LG Dresden, Az.: 2 OH 2/14, Beschluss vom 02.03.2018

1. Der Kostenprüfungsantrag des Antragstellers vom 12.11.2013 gegen die berichtigte Kostenrechnung der Notarin vom 15.05.2017 (Az.: N 650/12 T02) über 492,24 EUR wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
Gründe
I.

Die Beteiligten streiten um die Richtigkeit einer Kostenrechnung der Antragsgegnerin.

Der Antragsteller wendete sich gegen die von der Notarin, nach richterlichem Hinweis, berichtigte Kostennote vom 15.05.2017 über 492,24 EUR (Bl. 110 f. d.A.).

Der Antragsteller beauftragte die Antragsgegnerin/Notarin am 08.10.2012 zunächst telefonisch und sodann per E-Mail vom 09.10.2012, einen für den Verkauf des Grundstücks „Schloss …“ nebst dazugehörigen Ackerflächen erforderlichen Vertragsentwurf zu erstellen. Daraufhin erstellte die Notarin den Entwurf eines Grundstückskaufvertrages mit Auflassung bezüglich des ehemaligen Schlosses … mit Nebengebäuden. Das Anwesen besteht aus einer Vielzahl einzelner Flurstücke, gelegen in der Gemarkung …, … (landwirtschaftliche Gebäude und Freifläche). Als Eigentümer des Grundstückes im Grundbuch eingetragen war Herr …, geb. … .1931 in L. Im Grundbuch war eine Grundschuld i.H.v. 100.000,00 EUR eingetragen. Die Löschung der Grundschuld erfolgte am 09.06.2010. Der bereits schlechte bauliche Zustand des Schlosses – bestehend aus mehreren Gebäuden – verschlechterte sich nach dem Hochwasser 2013 weiter.

Symbolfoto: giggsy25 / Bigstock

In dem Kaufvertragsentwurf, den die Notarin fertigte (Bl. 4 ff. d.A.) sollte Käufer eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Namen „Schloß … Verwaltungs GbR“ sein. Mitglied dieser Gesellschaft war u.a. der Antragsteller. Der Kaufpreis sollte 10.000,00 EUR betragen. Festgehalten war des Weiteren, dass es sich bei dem Schloss nebst Gutsanlage um ein Kulturdenkmal i.S.d. Sächsischen Denkmalschutzgesetzes handelt. Der im Grundbuch eingetragene Eigentümer, Herr …, hatte das Schloss durch die … mbh am 14.11.1996 mit Kaufvertrag erworben. Zum damaligen Zeitpunkt war ein Kaufpreis i.H.v. 148.484,00 DM vereinbart worden. Des Weiteren war […]


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