LG Bremen, Az.: 4 T 240/18, Beschluss vom 29.10.2018
1. Der Antrag der Antragstellerin, die Kostenberechnung der Antragsgegnerin vom 16.01.2018 gemäß Rechnung-Nr. 1800021 durch gerichtliche Entscheidung aufzuheben, wird zurückgewiesen.
2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin entwarf in ihrer Eigenschaft als Notarin einen Kaufvertrag nebst Änderungen, mit dem eine Immobilie der Antragstellerin an Frau N. […] verkauft werden sollte. Der beabsichtigte Kauf zerschlug sich.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Antragstellerin beabsichtigte ihr Hausgrundstück in W […] zu verkaufen und betraute mit der Vermakelung die Fa. X […]. Sachbearbeiter bei der Maklerfirma war H […].
Über den eingeschalteten Makler kam die Antragstellerin mit Frau N […] in Kontakt, die im Zuge der Gespräche zu erkennen gab, das angebotene Objekt zu einem Kaufpreis von 175.000,00 € erwerben zu wollen.
Das Maklerbüro wendete sich am 07.12.2017 per Email an die Antragsgegnerin mit dem Anliegen, einen Kaufvertragsentwurf zu fertigen und gab die Käufer-, Verkäufer- und Grundbuchdaten, den avisierten Kaufpreis etc. weiter. Am 14.12.2017 übermittelte die Antragsgegnerin den Kaufvertragsparteien einen Kaufvertragsentwurf.
Symbolfoto: giggsy25/BigstockUnter dem 15.12.2017 bat das Maklerbüro die Antragsgegnerin unter Hinweis auf Rücksprache mit den Kaufvertragsparteien um Aufnahme einer sogenannten Maklerklausel in den notariellen Kaufvertragsentwurf. Die Antragstellerin ihrerseits erbat die Antragsgegnerin mit Email vom 20.12.2017 um die Übersendung des um eine Maklerklausel geänderten Kaufvertragsentwurfes. Die Kaufinteressentin ihrerseits teilte unter dem 21.12.2017 der Antragsgegnerin mit, dass sie keine Aufnahme einer Maklerklausel in den Kaufvertrag wünsche. Mit Email vom 21.12.2017 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin weitere Änderungswünsche mit (Darlehensnummer, Bankverbindung, Zustand der Regenrinnen, Zustand der Warmwasserleitung, Zustand des Flachdaches). Unter dem 21.12.2017 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin per Email noch weite[…]