LG Berlin, Az.: 57 O 104/17, Teilurteil vom 13.11.2018
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses des am 22.02.2016 verstorbenen Herrn … M. und zwar durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses, in das aufzunehmen sind:
(a.) alle beim Erbfall vorhandenen Aktiva, also bewegliche und unbewegliche Vermögensgegenstände sowie Forderungen;
(b.) alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Erblasser- und Erbfallschulden);
(c.) alle lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers, die in den Anwendungsbereich des § 2325 BGB fallen können;
(d.) alle unter Abkömmlingen ausgleichungspflichtigen Zuwendungen im Sinne der §§ 2050 ff. BGB, die der Erblasser zu Lebzeiten einem oder mehreren Abkömmlingen gewährt hat;
(e.) alle Erbverzichtsverträge, die der Erblasser geschlossen hat;
(f.) alle Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall sowie deren Zuwendungsempfänger;
(g.) alle Lebensversicherungen des Erblassers einschließlich gezahlter Prämien und der Zuwendungsempfänger
(h.) alle Gesellschaftsbeteiligungen des Erblassers, gleichviel, ob die Gesellschaftsbeteiligung vererblich war oder nicht;
(i.) den Güterstand, in dem der Erblasser verheiratet gewesen ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Wert der zum Nachlass gehörenden Eigentumswohnung Nr. 417 in …, Spanien auf den Todestag des Erblassers am 22.02.2016 durch Vorlage eines Gutachtens eines Sachverständigen zu ermitteln.
3. Die Beklagte wird ihrem Anerkenntnis gemäß verurteilt, an den Kläger 0,04 € zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage auf der ersten Stufe bezüglich der Klageanträge zu 1, zu 2 und zu 3 abgewiesen.
5. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
6. Das Urteil ist bezüglich des Tenors zu Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,00 € und bezüglich des Tenors zu Ziffer 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 800,00 € vorläufig vollstreckbar. Soweit die Beklagte ihrem Anerkenntnis gemäß verurteilt worden ist (Tenor zu Ziffer 3), ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Parteien streiten im Wege der S[…]