AG Limburg, Az.: 52 Ds 3 Js 7678/12, Urteil vom 18.01.2016
durch eine Kinderkrankenschwester; Strafzumessung
Die Angeklagte ist wegen fahrlässiger Körperverletzung schuldig.
Sie wird deswegen zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30.- € verurteilt.
Sie trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklage.
Angewendete Strafvorschriften: §§ 229, 230 StGB.
Gründe
I.
Die 50 Jahre alte Angeklagte ist bisher nicht vorbestraft. Sie ist verheiratet und hat 3 erwachsene Kinder. Ihr Mann ist Oberstudienrat. Das Einkommen der Angeklagten beträgt 900.- € in ihrer Teilzeitarbeit. Ihr Ehemann verdient ca. 4.300.- € inklusive Kindergeld für die noch in Ausbildung befindlichen Kinder.
Die Angeklagte hat ihre Ausbildung 1983 zur Kinderkrankenschwester in Wuppertal in der dortigen Kinderklinik begonnen. In Jahre 1986 hat sie ihre Ausbildung beendet und wechselte in die Kinder- und Jugendpsychiatrie. Vor der Geburt ihres ersten Kindes war sie noch Vollzeitkraft in der HSK Wiesbaden. Nach der Geburt ihrer ersten Tochter hatte sie eine Viertelteilzeitstelle bis 1994. Dann legte sie eine Berufstätigkeitspause wegen der weiteren Kinder ein. Im Jahre 2006 bis 2009 war sie Arzthelferin im Gesundheitsamt/schulärztlichen Dienst. Seit 2009 ist sie im St. Vincenz-Krankenhaus Limburg tätig auf der Kinderstation. Dort hat sie eine Teilzeitstelle und übt den Beruf der Kinderkrankenschwester ununterbrochen weiterhin aus.
II.
In der Sache selbst hat das Gericht folgenden Feststellungen getroffen:
Symbolfoto: Yanukit/BigstockDer Geschädigte T.J.,. geb. am 22.10.2010 war aufgrund einer Bronchitis vom behandelnden Kinderarzt Dr. P. zur Antibiotikatherapie am 22.12.2011 zur stationären Aufnahme in die Kinderabteilung des St. Vincenz-Krankenhaus Limburg verwiesen worden. Zur Antibiotikatherapie wurde dem Geschädigten dort ein Kopfzugang mit Zugangsschlauch gelegt, welche mit einem Kopfverband befestigt war. Der Geschädigte bekam täglich Antibiotika über den Kopfzugang gespritzt. Aufgrund der unangenehmen Wirkung der Spritzt (Kälte, Druck, Brennen) wurde der Geschädigte bei der Antibiotikagabe immer unruhig und schrie bis die Infusion beendet war.
Am 26.1[…]