AG Brandenburg, Az.: 31 C 332/14, Beschluss vom 25.01.2016
1. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 50% und der Beklagte 50% zu tragen.
2. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 2.580,00 Euro festgesetzt.
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Gründe
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO. Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann.
Vorliegend waren deshalb der Klägerin und dem Beklagten jeweils 50% der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Zwar hat der Beklagte zwischenzeitlich die strittige Forderung ohne Einwendungen bezahlt und hierdurch zum Ausdruck gebracht, dass die Zahlungsforderung der Klägerin berechtigt war. Der Beklagte war ferner, da er trotz Mahnung zunächst nicht geleistet hat, bei Klageerhebung mit der Bezahlung auch in Verzug und hat dadurch auch zur hiesigen Klage Veranlassung gegeben. Zudem kommt der Rechtsgedanke des § 93 ZPO vorliegend auch nicht zur Anwendung.
Soweit die Klägerin von dem hiesigen Beklagten mit dem ursprünglichen Antrag zu Ziffer 2. aus der Klageschrift insofern die Duldung der Stromversorgungs-Unterbrechung begehrt hat, war die Klage bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses auch zulässig. Für eine klagweise Geltendmachung des Anspruchs auf Duldung der Versorgungsunterbrechung bestand hier nämlich aufgrund des erheblichen Zahlungsverzuges des Beklagten ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin gegenüber dem hiesigen Beklagten (BGH, Urteil vom 14.04.2015, Az.: EnZR 13/14, u.a. in: NJW 2015, Seiten 2032 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 20.08.2012, Az.: 13 W 56/12, u.a. in: NdsRpfl. 2012, Seiten 341 ff.; OLG Hamm, MDR 2008, Seiten 1382 f. = RdE 2009, Seiten 71 f.; OLG Koblenz, RdE 2005, Seite 83; LG Dortmund, Urteil vom 10.04.2014, Az.: 11 S 190/12, u.a. in: „juris“; LG Kiel, Beschluss vom 15.02.2013, Az.:[…]