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Muss Arbeitgeber für Arbeitnehmer eine Loss of Licence-Versicherung abschließen?

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LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 16 Sa 1952/14, Urteil vom 14.07.2015

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. August 2014 – 29 Ca 8096/14 – abgeändert und die Klage hinsichtlich des Antrages zu 1) abgewiesen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. August 2014 – 29 Ca 8096/14 – ist hinsichtlich des Tenors zu II. wirkungslos.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, in welchem Umfang die Beklagte dem Kläger eine sogenannte Loss of Licence-Versicherung (im Folgenden: LoL-Versicherung) zu verschaffen hat.

Symbolfoto: StockSnap/Pixabay

Die Beklagte ist ein Luftfahrtunternehmen, das im Cockpitbereich ca. 900 Mitarbeiter beschäftigt. Bei der Beklagten besteht eine Personalvertretung gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG in Verbindung mit dem Tarifvertrag Personalvertretung.

Der 1974 geborene Kläger ist von der Beklagten mit Rahmenvertrag für Piloten vom 20. März 2003 als Pilot für den Flugdienst eingestellt worden.

Die Beklagte hat mit der A. Lebensversicherungs-AG den Gruppenversicherungsvertrag Nr. 6/727276 am 23. März 2001 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 abgeschlossen. Dieser sieht für die Berufsunfähigkeitsrente unter anderem vor, dass die Versicherungsdauer im rechnungsmäßigen Alter von 60 Jahren endet und das vereinbarte Endalter der Berufsunfähigkeitsrente 60 Jahre beträgt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Gruppenversicherung wird auf die Ablichtung des Gruppenvertrages (Anlage B 3, Bl. 188 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte schließt für Piloten ab dem Erreichen des 60. Lebensjahres, sofern der Pilot dann noch bei ihr beschäftigt ist, die sogenannte A. Berlin LoL 65-Versicherung ab. Die A. Berlin LoL 65-Versicherung wird jeweils für ein Jahr geschlossen. Voraussetzung ist, dass der Versicherung für jeden Verlängerungszeitpunkt der A. Berlin LoL 65-Versicherung das aktuelle Medical vorgelegt wird und die A. Berlin bescheinigt, dass der Pilot weiter für die A. Berlin fliegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung der Präsentation des Versicherers (Anlage K 3, Bl. 59 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die B[…]


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