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WEG: Fälligkeit des Hausgelds und Zurückbehaltungsrecht

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AG Dortmund, Az.: 514 C 29/19, Beschluss vom 23.05.2019

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt (§ 91a ZPO).
Gründe:
Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Gemäß § 91a ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden.

Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen.

Ein Zurückbehaltungsrecht stand dem Beklagten nicht zur Seite, wobei es nicht darauf ankommt, ob die klagende WEG über ein Eigenkonto verfügt.

Nach zutreffender und wohl fast einhelliger Auffassung ist der Wohnungseigentumsverwalter im Zug seiner Verpflichtung aus § 27 Absatz 5 Satz 1 WEG, eingenommene Gelder von seinem Vermögen getrennt zu halten, verpflichtet, ein Konto auf den Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft einzurichten (vgl. nur Becker in: Bärmann, WEG, 14. Auflage 2018, § 27 Rdnr. 91, 239 mwN). Ein Verstoß hiergegen ist – jedenfalls bei Hinzutreten weiterer gewichtiger Umstände – geeignet, die Abberufung des Verwalters bzw. die Kündigung seines Dienstvertrags zu rechtfertigen (LG Frankfurt a. M., Urt. v. 20.9.2017 – 2-13 S 9/15 NZM 2018, 825, 827 mwN). Teilweise wird zudem angenommen, dass dem Wohnungseigentümer ausnahmsweise ein Zurückbehaltungsrecht gegen die Verpflichtung zur Wohngeldvorauszahlung zustehen kann, wenn der Verwalter die Gelder nicht auf einem Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft verwaltet, sondern einem auf seinen eigenen Namen geführten offenen Treuhandkonto (LG Hamburg Urt. v. 28.1.2015 − 318 S 118/14, ZWE 2016, 38, 40; Becker aaO Rdnr. 91). Nach anderer Auffassung bestehe ein Zurückbehaltungsrecht nicht, jedoch sei der Wohnungseigentümer mangels Fälligkeit der Hausgeldforderung zur Leistungsverweigerung berechtigt (LG Saarbrücken, Urt. v. 4.5.2018 – 5 S 44/17, NZM 2018, 518, welches zutreffend ein Zurückbehaltungsrecht schon deswegen verneint, da dieses nach § 274 BGB eine Zug um Zug-Verurteilung und nicht eine Klageabweisung nach sich ziehen muss). Diesen Auffassungen ist jedoch im Ergebnis nicht zu folgen. Für den Eintritt der Fälligkeit des Hausgelds ist es nicht von Bedeutung, auf was für ein Konto – Eigenkonto der Gemeinschaft oder ein Treuhandkonto des Verwalters – die Eigentümer die Zahlungen leisten sollen (BeckOK WEG/Bartholome, 36. Ed. 1.2.2019, WEG § 28 Rn. 18; Hügel/Elzer, WEG, 2. Auflage 2018, § 28 Rdnr. 181; Jennißen in: Jenniße[…]


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