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Grundstückskaufvertrag – Abweichung von der im Exposé ausgewiesenen Wohnfläche

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OLG Celle, Az.: 16 U 140/15, Urteil vom 21.04.2016

1. Auf die Berufungen der Kläger und des Beklagten zu 2. wird das am 18. August 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Lüneburg unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise geändert:

Die Klage auf Minderung und Schadensersatz aus dem zwischen den Parteien bestehenden Grundstückskaufvertrag vom 02. Juni 2012 (UR-Nr. …/2012 des Notars G., W.) ist gegenüber dem Beklagten zu 2. dem Grunde nach gerechtfertigt.

Gegenüber der Beklagten zu 1. wird die Klage abgewiesen.

2. Wegen der Höhe der Ansprüche wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht Lüneburg zurückverwiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Landgericht überlassen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für die Berufung wird auf € 114.563,14 festgesetzt.
Gründe
I.

Die Kläger nehmen die Beklagten wegen arglistiger Täuschung bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrages in Anspruch.

Symbolfoto: Estradaanton/Bigstock

Mit notariellem Kaufvertrag vom 02. Juni 2012 schlossen die Parteien einen Grundstückskaufvertrag über das in § 1 des Vertrages bezeichnete, mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück mit einer Größe von 1.237 m² zum Preis von € 355.000,00 einschließlich des in Anlage 1 des Kaufvertrages bezeichneten Inventars. Zur Haftung der Beklagten haben die Parteien in § 5 Nr. 1 des Kaufvertrages u. a. Folgendes vereinbart:

„Der Vertragsgegenstand wird in seiner gegenwärtigen, dem Käufer bekannten gebrauchten Beschaffenheit verkauft. Rechte des Käufers wegen Sachmängeln – z. B. wegen der Bodenbeschaffenheit, der Größe des Grundstücks, des Bauzustands des bestehenden Gebäudes und Anlagen und der Verwertbarkeit des Vertragsgegenstands für die Zwecke des Käufers – werden, außer für den Fall des Vorsatzes, ausgeschlossen. Der Verkäufer erklärt, dass ihm verborgene Mängel, die bei der Besichtigung nicht erkannt werden können, nicht bekannt sind; insbesondere auch keine Ablagerungen, Kontaminierungen oder Altlasten i. S. d. § 2 BBodschG.“
[…]


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