AG Erfurt, Az.: 880 Js 10703/13 – 47 Ds, Urteil vom 28.04.2016
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Gründe
– abgekürzt gem. § 267 Abs. 5 StPO –
I.
Der Angeklagte XY wurde am … geboren. Er ist als selbständiger Kaufmann tätig und betreibt ein Unternehmen zur Reparatur von Kraftfahrzeugen.
II.
Symbolfoto: yanik88/BigstockIm Rahmen seines Unternehmens führte der Angeklagte im Februar 2012 im Auftrag seines Kunden H. Sch. die Reparatur der Windschutzscheibe des PKW des Kunden durch und ließ sich sodann dessen Ersatzansprüche gegen die … Versicherungs AG in Höhe von 795,03 EUR – den mit Rechnung ausgewiesenen Werklohn – abtreten und machte diesen Anspruch gegenüber der Versicherung geltend.
Im Januar 2012 führte der Angeklagte im Rahmen seines Unternehmens wiederum Reparaturleistungen am PKW des Kunden H. F. durch. Nachdem er sich auch dessen Ansprüche gegenüber der … Versicherungs AG hatte abtreten lassen, machte er den Rechnungsbetrag in Höhe von 477,99 EUR gegenüber der Versicherung geltend.
Im April 2013 reparierte der Angeklagte im Rahmen seines Betriebes den PKW seines Kunden B. P. Wiederum hatte er sich dessen Ansprüche gegenüber der … Versicherungs AG abtreten lassen und machte durch Vorlage der entsprechenden Rechnung einen Betrag in Höhe von 638,79 EUR geltend.
Dem Angeklagten lag zur Last, sich in diesen 3 Fällen jeweils eines Vergehens des Betruges strafbar gemacht zu haben, weil er die von den Versicherungsnehmern / Kunden jeweils zu übernehmende Selbstbehalte in Höhe von jeweils 150,00 EUR diesen gegenüber nicht geltend machte, nachdem der jeweilige Rechnungsbetrag von den Versicherungen ausgekehrt worden war.
Der Angeklagte war freizusprechen.
Hinsichtlich der Reparatur und Rechnungslegung der Werkleistung am PKW des Kunden P. im April 2013 war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, weil nach Durchführung der Beweisaufnahme und der uneidlichen Aussage des Zeugen P. festgestellt werden musste, dass dieser tatsächlich den Selbstbehalt von 150,00 EUR gezahlt hatte.
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