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Rechtsanwälte Kotz GbR

Berufsunfähigkeitszusatzversicherung – Leistungsverweigerungsrecht des Versicherers

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LG Hamburg, Az.: 306 O 344/15, Urteil vom 10.06.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten (weitere) Zahlungen sowie Befreiung der Prämienzahlungsverpflichtung aus einer seit 01. November 2004 bestehenden Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Die Klägerin erkrankte 2012 an Brustkrebs und beantragte Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Die Beklagte gab mit Schreiben Anlage K3 im Dezember 2013 ein Leistungsanerkenntnis ab und erbrachte Leistungen rückwirkend seit dem Juli 2012. Mit Schreiben vom Dezember 2014 erbat die Beklagte von der Klägerin Angaben zur Überprüfung ihrer weiteren Leistungspflicht unter Verweis auf § 7 der vereinbarten Versicherungsbedingungen. Hierzu wurde die Klägerin gebeten, die Fragebögen K5, 6 auszufüllen beziehungsweise ausfüllen zu lassen.

Die Klägerin erteilte die erbetenen Auskünfte nicht, sondern wandte sich an ihrer Prozessbevollmächtigten, die zunächst bei der Beklagten die vereinbarten Versicherungsbedingungen nebst Versicherungsschein und den letzten Nachtrag erbaten, woraufhin die Beklagte die Anlagen K1, K2, K9 und K10 übersandte.

Mit Schreiben K11 eilte die Beklagte mit, dass sie die Leistungen einstellen werden wegen Verstoßes der Klägerin gegen §§ 4 und 7 B-BUZ, was auch erfolgte. Seit dem 01. April 2015 zahlt die Klägerin auch wieder Beiträge zur Lebensversicherung.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei zur Einstellung der Leistungen nicht berechtigt. Sie, die Klägerin, habe die Anlagen K9 und K10 nicht erhalten, so dass eine Anpassung der Versicherungsbedingungen an das neue VVG nicht erfolgt sei, mit der Konsequenz, dass Obliegenheitsverletzungen ihrerseits nicht von der Beklagten sanktioniert werden könnten. Sie, die Klägerin habe die Mitwirkungsobliegenheit auch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, sondern auf Anraten ihres Prozessbevollmächtigten, da die Beklagte sich auf eine Obliegenheitsverletzung nicht berufen könne.

Nach teilweiser Klagrücknahme beantragt die Klägerin noch,

1. Die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 12.785,82 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf jeweils 2.130,7 € ab dem 02. April, 5. Mai, 02. Juni, 02. Juli, 04. August und 02. September 2015 zu zahlen.

2. Die Beklag[…]


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