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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zuweisung eines mängelbehafteten Arbeitsplatzes -Schmerzensgeldanspruch

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LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 8 Sa 535/15, Urteil vom 14.06.2016

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – vom 19.11.2015 – Az.: 5 Ca 199/15 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einem vom Kläger gegen den Beklagten geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch. Der Kläger begehrt darüber hinaus die Feststellung, dass er berechtigt gewesen sei, den Beklagten abzumahnen.

Der Kläger ist seit dem 01.10.1992 bei dem Beklagten als pädagogischer Betreuer in der externen Betreuung tätig. Hierfür erhält er eine monatliche Bruttovergütung von 4.500,00 EUR. Der schwerbehinderte Kläger ist seit 2002 Vertrauensperson der Schwerbehinderten und seit 2013 Mitglied der MAV. Der Beklagte ist Rechtsträger des Jugendwerkes. Das Jugendwerk ist ein Träger der Jugendhilfe.

Dem Arbeitsverhältnis der Parteien liegt der Dienstvertrag vom 30.09.1992 (vgl. Bl. 11 und 12 d. A.) in der Form der ersten Ergänzung zum Dienstvertrag vom 10.07.2007 (vgl. Bl. 13 d. A.) zugrunde.

Der Kläger war seit dem 24.01.2014 wiederholt krankgeschrieben. Auf die entsprechenden Darlegungen des Beklagten im Schriftsatz vom 07.04.2015 wird verwiesen (vgl. Bl. 81 d. A.). Mit Schreiben vom 12.11.2014 teilte der behandelnde Arzt des Klägers dem Beklagten mit, dass eine stufenweise Wiedereingliederung ab dem 05.01.2015 erfolgen solle. Auf den entsprechenden Wiedereingliederungsplan wird Bezug genommen (vgl. Bl. 21 d. A.). Am 14.01.2015 fand zwischen den Parteien ein BEM-Erstgespräch statt. Im Rahmen dieses Gesprächs teilte der Kläger u. a. mit, dass er auf einen ebenerdigen Arbeitsplatz angewiesen sei, der ihm auch zugesichert wurde. Ab dem 19.01.2015 sollte dann die stufenweise Wiedereingliederung durchgeführt werden. Insoweit war in der ersten Woche ein Einsatz im Teilbereich Bau-Farbe-Holz sowie im Teilbereich Metall- und Installationstechnik geplant. Ab der zweiten Woche der Wiedereingliederung war zusätzlich nachmittags ein Einsatz im Bereich der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (BvB) geplant. Herr B., einer der Vorgesetzten des Klägers im Teilbereich Bau-Farbe-Holz, sollte in der ersten Woche der Ansprechpartner des Klägers sein.

Am Montag, dem 19.01.2015, erschien der Kläger um 7.45 Uhr im Büro des Herrn B., der dem Kläger sein neues Büro vorstellte, welches ursprünglich von einem Ausbilder aus dem Metallbereich benutzt worden war. Dieses befand sich im Hinterhof des Geländes, in eine[…]


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