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Hausratversicherung – Versicherungsschutz bei Rußschäden

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LG Bielefeld, Az.: 22 S 39/16, Urteil vom 15.06.2016

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.01.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Gütersloh abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Hausratsversicherungsvertrag (S. – Privatpolice Nr.: …) wegen der am 23.02.2015 in der Wohnung des Klägers, U.-Weg … in H. an den dortigen Hausratgegenständen entstandenen Schäden durch Rauch und Ruß Versicherungsschutz zu gewähren hat.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Symbolfoto: Kamrad/Bigstock

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Die zulässige Berufung der Beklagten ist dagegen unbegründet.

1.

Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten. Er begehrt die Feststellung des Bestehens eines Leistungsanspruchs gegen die Beklagte aus § 1 Satz 1 VVG und damit das Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Ist in den Versicherungsbedingungen vorgesehen, dass zur Schadenshöhe ein Sachverständigenverfahren beantragt werden kann, kann einer auf Feststellung der Eintrittspflicht gerichteten Klage nicht die Möglichkeit einer Leistungsklage entgegen gehalten werden (Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl., § 256, Rz. 7a m.w.N.). Das ist vorliegend in Ziffer 15 der Hausratversicherungsbedingungen der Beklagten der Fall.

2.

Die Feststellungsklage ist begründet, weil die Beklagte dem Kläger für den Vorfall vom 23.02.2015 gemäß § 1 Satz 1 VVG i.V.m. Ziffer 2 der Hausratversicherungsbedingungen Versicherungsschutz zu gewähren hat.

a)

Die Beklagte schuldet u.a. Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Rauch und Ruß zerstört oder beschädigt werden (Ziffern 2.1, 2.1.7). Entgegen der Auffassung der Beklagten enthält Ziffer 2.5 keine Einschränkung des Versicherungsschutzes dahingehend, dass Rauch oder Ruß auf eine Fehlfunktion einer V[…]


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