AG Ulm, Az.: 1 C 933/15, Urteil vom 23.06.2016
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 267,48 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.06.2015 zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 267,48 Euro
Tatbestand
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird nach § 313 a ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.
Die Parteien streiten darüber, ob die Klagforderung, die der Kläger als Kfz-Sachverständiger aus abgetretenem Recht geltend macht, besteht. Nach einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte einstandspflichtig ist, erstellte der Kläger bzw. sein Mitarbeiter, auftragsgemäß am 25.11.2013 ein Schadensgutachten, wobei die Beschädigung wie folgt beschrieben wurde:
Kotflügel hinten links zerkratzt und gebrochen
Heckmittelteil hinten zerkratzt und verfärbt
Pralldämpfer hinten verformt
Befestigungen Grundträger verformt
Die Reparaturkosten wurden auf netto 813,44 Euro geschätzt. Der Sachverständige stellte ein Honorar von 347,48 Euro in Rechnung, worauf die Beklagte vorgerichtlich 80,00 Euro erbrachte, sodass ein offener Betrag von 267,48 Euro geltend gemacht wird.
Die Beklagte ist der Ansicht, es handle sich um einen Bagatellschaden, bei dem die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich und daher auch insoweit entstandene Kosten vom Schädiger nicht zu ersetzen seien. Im Übrigen sei die Sachverständigenrechnung überhöht.
Die Klage ist begründet.
Symbolfoto: nopponpat/BigstockVehicle car crash damage accident on road. Insurance claim concept.Vorliegend handelt es sich nicht um einen Bagatellschaden, weshalb die Einholung eines Schadensgutachtens erforderlich war und die insoweit entstandenen Kosten von der eintrittspflichtigen Beklagten zu ersetzen sind.
Zur Frage des Bagatellschadens bestehen bei den Instanzgerichten unterschiedliche Ansichten, ob die Grenze hierfür bei 500,00 Euro, 1.000,00 Euro oder anderen, dazwischenliegenden Beträgen liege. Dies kann im vorliegenden Fall jedoch dahinstehen. D[…]