Das europäisches Nachlasszeugnis: Regelung der Erbschaft im EU-Ausland.
Durch das sogenannte europäische Nachlasszeugnis soll in einem Erbfall mit Auslandsbezug die Erbenstellung erleichtert werden, da Erben diese Erbenstellung natürlich nachweisen müssen. Das europäische Nachlasszeugnis ist dabei sehr eng an das deutsche Erbrecht angelehnt, welches ja den Erbschein als Nachweis der Erbenstellung der Nachlassempfänger kennt. Ebenso wie der Erbschein dient auch das europäische Nachlasszeugnis den Testamentsvollstreckern bzw. Nachlassverwaltern zur Durchführung des letzten Willens von dem Verstorbenen.
Welchen rechtlichen Stellenwert hat das europäische Nachlasszeugnis?
Auf der Grundlage des Artikels 63 der EU-ErbVO sichert das europäische Nachlasszeugnis sowohl die rechtliche Stellung des Vermächtnisnehmers bzw. Erben in einem Erbfall als auch die Zuweisung von bestimmten Vermögenswerten der Nachlassgeber. Das europäische Nachlasszeugnis erfüllt jedoch noch eine weitere, extrem wichtige Funktion. Es gibt der Person, die in diesem Nachlasszeugnis genannt wird, das Recht zur Testamentsvollstreckung bzw. Nachlassverwaltung.
Da es innerhalb der EU keine einheitliche Regelung gibt, welche Behörde zuständig für die Ausstellung des europäischen Nachlasszeugnisses gibt, gelten die allgemeinen Zuständigkeitsregeln. Diese richten sich für gewöhnlich nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Nachlassgebers.
Eine Verordnung der EU ermöglicht es Erbfälle in Zukunft einheitlich nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaates von einer Behörde zu entscheiden. Mit dem Europäischen Nachlasszeugnis (kurz: ENZ) können Erben ihren Rechtsstatus in allen Mitgliedsstaaten der europäischen Union nachweisen und somit ihre Rechte geltend zu machen. Symbolfoto: vladek/Bigstock
Wer darf einen Antrag auf ein europäisches Nachlasszeugnis stellen?
Um einen Antrag auf ein europäisches Nachlasszeugnis zu stellen muss natürlich eine entsprechende Berechtigung vorliegen. In der gängigen Praxis gibt es drei verschiedene Personengruppen, die eine Berechtigung zur Antragsstellung bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes innerhalb der EU innehaben.
Diese Personengruppen sind
die rechtmäßigen Erben