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Rechtsanwälte Kotz GbR

Voraussetzungen eines notariellen Nachlassverzeichnisses

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LG Kleve, Az.: 3 O 280/14, Urteil vom 19.08.2016

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.846,51 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 23.10.2014 und an die Klägerin 10.846,51 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 28.01.2016 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger und die Klägerin von einer Forderung ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von jeweils 1358,86 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2014 (Kläger) bzw. dem 28.01.2016 (Klägerin) freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage, soweit nicht bereits durch Teilurteil vom 09.01.2015 hierüber entschieden ist, abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger jeweils 1/3 und die Beklagte 1/3.

Das Urteil ist für die Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Für die Beklagte ist das Urteil wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Den Klägern wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils für die Beklagte beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Zahlung von Pflichtteils – bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüchen in Anspruch.

Die Kläger sind die einzigen Kinder des am 15.05.2013 verstorbenen H2. Die Beklagte, die nicht mit dem Erblasser verheiratet war, ist dessen testamentarische Alleinerbin. Auf Pflichtteilsansprüche der Kläger leistete die Beklagte am 28.03.2014 (Kläger) bzw. 17.04.2014 (Klägerin) jeweils 15.860,05 EUR, nachdem sie durch Schreiben des Klägervertreters vom 17.02.2014 in Anspruch genommen worden war.

Weiter legte die Beklagte das Nachlassverzeichnis des Notars Dr. L vom 30.06.2014 (Urkundenrolle Nr. …/…) vor. Der Kläger, der dieses Nachlassverzeichnis für unzureichend hielt, erwirkte daraufhin gegen die Beklagte das Teilurteil der Kammer vom 09.01.2015, wonach die Beklagte zur Erteilung weitergehende Auskunft über den Bestand des Nachlasses verurteilt wurde. Auf dieses Urteil (Bl. 44 ff. der Akten) wird Bezug genommen.

Nach Erteilung weiterer Auskünfte machen die Kläger geltend:

Der Nachlass setze sich zusammen aus dem Wert des hinterlassenen Grundbesitzes i.H.v. 52.000 EUR, Kapitalvermögen bei der Bank xy i.H.v. 62.940 EUR, […]


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