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Verkehrsunfall – Schmerzensgeldanspruch bei schweren Fuß- und Beinverletzungen mit Dauerfolgen

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LG Amberg, Az.: 24 O 17/15, Urteil vom 11.08.2016

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger anlässlich des Verkehrsunfalls vom 14.05.2009 gegen 05:35 Uhr auf der …, Höhe km …, über den bereits bezahlten Betrag von 31.400,00 € hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 13.600,00 € als Schmerzensgeld zu bezahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 03.10.2013.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 27 % und die Beklagte 73 % zu tragen.

IV. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Für die Beklagte ist es im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 18.600,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um restliches Schmerzensgeld und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten aus einem Verkehrsunfall vom 14.05.2009.

Symbolfoto: Vicheien Petchmai/Bigstock

Der Kläger, geb. am 19.06.1967, Justizvollzugsbeamter, fuhr am 14.05.2009 gegen 05:35 Uhr mit seinem PKW BMW 318, …, die Straße von … kommend in Richtung … .Der Kläger hatte ordnungsgemäß den Sicherheitsgurt angelegt. Im Gegenverkehr zu ihm fuhr … mit dem PKW VW Golf, …, für den bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung besteht. Für den Kläger handelt es sich beim Unfall um einen Wegeunfall. Auf dem geraden, übersichtlich verlaufenden Straßenstück kam … plötzlich auf die für ihn linke Fahrbahnhälfte, unmittelbar vor dem herannahenden klägerischen PKW. Der Kläger hatte keine Möglichkeit, den Unfall, den Zusammenstoß mit dem PKW VW Golf, zu vermeiden. Herr … stieß frontal gegen den äußerst rechts befindlichen klägerischen PKW. Der Kläger bremste noch ab. Für den Kläger stellte der Unfall ein unabwendbares Ereignis dar.

Dem Grunde nach hat die Bekla[…]


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