AG Frankfurt, Az.: 29 C 2454/15 (21), Urteil vom 10.08.2016
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger je 600,00 EUR, insgesamt 1.200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 14.05.2015 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 90 % und die Kläger zu 10 % tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils für diesen insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollsteckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Die Kläger nehmen die Beklagte auf Zahlung von Ausgleichsleistungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 […] (im Folgenden: EGV 261/2004) wegen nicht ordnungsgemäß erbrachter Flugleistungen in Anspruch.
Die Kläger buchte für den 28.02.2015 einen Flug von Frankfurt am Main über Moskau nach Bangkok (SU 272). Die Distanz beträgt mehr als 3.500 km.
Geplanter Abflug in Frankfurt am Main war am 28.02.2015 um 14:00 Uhr (Ortszeit). Der Abflug in Frankfurt am Main fand verspätet statt. Dadurch verpassten die Kläger den Anschlussflug in Moskau. Die Ankunftsverspätung am Endziel betrug mehr als 4 Stunden. Die Flugbeförderung erfolgte durch die Beklagte.
Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger je 600,00 EUR, insgesamt 1.200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 14.05.2015 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, durch unsachgemäße Benutzung der Toiletten sei es zu einer Verstopfung gekommen. Diese hätte zunächst auf der pünktlich in Frankfurt am Main gelandeten Maschine beseitigt werden müssen. Die Beseitigung der Verstopfung habe ca. 3 Stunden angedauert.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen. und sonstigen Aktenbestandteile Bezug genommen.
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