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Rechtsanwälte Kotz GbR

Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten

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AG Lünen, Az.: 7 C 303/16, Urteil vom 15.09.2016

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die nach Teilanerkenntnisurteil verbleibende Klage auf Erstattung vorgerichtlich angefallener Inkassokosten i.H.v. 124,00 € nebst Zinsen ist unbegründet.

Die Kosten für die Einschaltung eines Inkassounternehmens zur außergerichtlichen Durchsetzung einer Forderung sind grundsätzlich nicht als Verzugsschaden durch den Schuldner zu erstatten, da es sich hierbei nicht um für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung erforderliche Kosten handelt (vergleiche AG Brandenburg, Urteil vom 23.07.2012, 37 C 54/12).

Für den Gläubiger besteht die Möglichkeit, wesentlich kostengünstiger und ohne erkennbare Einbußen in der Wirksamkeit selbst zu mahnen. Dies ist im grundsätzlich auch zumutbar. Bei Beauftragung des Inkassobüros war die Beklagte der Forderung nicht entgegengetreten. In rechtlich schwierigen Fällen oder bei hartnäckiger Weigerung des Schuldners, wenn also die eigene Mahntätigkeit des Gläubigers nicht zum Ziel führt, steht es ihm frei, einen Rechtsanwalt mit der – gerichtlichen oder zunächst außergerichtlichen-Durchsetzung der Forderung zu beauftragen.

Während das einem Rechtsanwalt erteilte Mandat nicht auf bloßen Forderungseinzug gerichtet ist, sondern regelmäßig die juristische Aufarbeitung des Sachverhaltes, die rechtliche Beratung des Gläubigers und gegebenenfalls auch die rechtliche und inhaltliche Auseinandersetzung mit etwaigen Einwendungen des Schuldners umfasst, ist dies bei der Beauftragung eines Inkassoinstitutes regelmäßig nicht der Fall. Daraus folgt, dass selbst dann, wenn die angefallenen Gebühren gleichwohl sein sollten, die Beauftragung eines Rechtsanwaltes nach Eintritt des Verzugs des Beklagten und gegebenenfalls nach dem Scheitern eigener Bemühungen des Gläubigers, die zudem nicht ersichtlich waren, eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt, was für die Inanspruchnahme der Dienste eines Inkassounternehmens nicht gilt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Soweit die Beklagte anerkannt hat, waren ihr die Kosten aufzuerlegen, im Übrigen aus obigen Gründen der Klägerin.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf 595,00 EUR festgesetzt.[…]


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