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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verwirkung des Kindesunterhaltanspruchs

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Oberlandesgericht Brandenburg, Az.: 13 UF 91/16, Beschluss vom 27.09.2016

I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass Ziffer 2 des Tenors des angefochtenen Beschlusses klarstellend wie folgt gefasst wird:

2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller für die Zeit vom 01.07.2014 bis 31.01.2016 Unterhaltsrückstände in Höhe von 5.691,00 € zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 10.02.2016 zu zahlen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 6.000 €

II. Der Antrag der Antragsgegnerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
I.

Symbolfoto: Sangoiri/Bigstock

Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung rückständigen Kindesunterhalts.

Der am 21.05.1998 geborene und seit dem 21.05.2014 im Haushalt seines Vaters lebende Antragsteller, ließ die Antragsgegnerin, seine von seinem Vater seit 2008 geschiedene Mutter, durch Schreiben des Jugendamtes vom 04.07.2014 zur Geltendmachung seiner Unterhaltsansprüche zur Auskunft über ihr Einkommen auffordern (vgl. 11). Nach weiterer Korrespondenz über seine Unterhaltsansprüche hat er im hiesigen Verfahren, neben in der Beschwerde nicht mehr verfahrensgegenständlichen Ansprüchen auf laufenden Unterhalt, für die Zeit vom 01.07.2014 bis 31.01.2016 rückständigen Unterhalt beansprucht.

Insoweit hat die Antragsgegnerin Rückstände bis August 2015 für verwirkt und für die Folgezeit in Höhe von nur 100 € monatlich für vereinbart und erloschen erachtet.

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Amtsgericht die beantragten Rückstände zugesprochen. Eine Verwirkung scheitere gleichermaßen am Zeit- wie am Umstandsmoment.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Antragsgegnerin die Abweisung der Ansprüche auf Unterhaltsrückstände uneingeschränkt weiter. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Sie beantragt, der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 13.5.2016 zum Geschäf[…]


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