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Verkehrsunfall – Werkstatt- und Prognoserisiko bei Fahrzeugreparatur

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AG München, Az.: 332 C 7462/16, Urteil vom 14.12.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 821,26 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.09.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 821,26 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über restliche Schadenersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 17.07.2015. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 100 % ist zwischen den Parteien unstreitig.

Streitig ist allein die Frage, ob die Klägerin restliche Reparaturkosten in Höhe von 821,26 € ersetzt verlangen kann. Die Klägerin macht die restlichen Reparaturkosten nach Abtretung durch die Geschädigte … GmbH & Co. KG geltend. Die Geschädigte ließ über die unfallbedingten Schäden zunächst ein Sachverständigengutachten erstellen und beauftragte dann die Klägerin die Reparatur gemäß diesem Gutachten auszuführen. Auf die Reparaturkosten netto in Höhe von 10.159,91 € leistete die Beklagte 9.338,65 €, der Restbetrag ist Gegenstand dieses Verfahrens.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass Prognoserisiko habe bei der hier tatsächlich durchgeführten Reparatur der Schädiger zu tragen, Maßstab sei die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeit der Geschädigten, diese treffe kein Auswahlverschulden. Die Klägerin habe die Reparatur auftragsgemäß im Umfang des Gutachtens durchgeführt. Die Feststellung des Schadensumfanges sei Sache des Sachverständigen und nicht der Werkstatt.

Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 821,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.09.2015 zu bezahlen.

Die Beklagtenseite beantragt: Klageabweisung.

Die Beklagtenseite ist der Auffassung, dass nachdem die Reparaturfirma selbst klagt, sich die Beklagte ihr gegenüber darauf berufen könne, dass die Arbeiten teilweise unfallbedingt nicht erforderlich seien. Die Klägerin sei anders als der Geschädigte, als ausführende Reparaturfirma sachkundig. Die Klägerin bekomme vom Geschädigten in der Regel den Auftrag den Unfallschaden zu reparieren, sie dü[…]


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