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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gebührenstreitwert für das Aushandeln eines Aufhebungsvertrags

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AG Darmstadt, Az.: 305 C 63/16, Urteil vom 26.01.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten hinsichtlich der Kostenentscheidung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m § 511 II Nr. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet und war daher abzuweisen. Der Kläger hat keinerlei Ansprüche gegenüber dem Beklagten auf Lohnzahlung in Höhe von 248,81 € aus einem Dienstvertrag gem. § 611 Abs. 1 BGB.

Ein Dienstvertrag gem. § 611 BGB lag zwischen dem Kläger, der als Anwalt tätig wurde, und dem Beklagten, der dessen Mandant war, zweifelsohne vor. Im Rahmen dieser Tätigkeit erwirkte der Kläger für den Beklagten einen Aufhebungsvertrag bezüglich dessen Dienstverhältnisses mit der … AG, die sein Arbeitgeber war. Dies ist unstreitig eine zu vergütende Tätigkeit gem. § 611 Abs. 1 BGB. Den Großteil der vom Kläger in Rechnung gestellten Summe, nämlich 1883,06 € von 2129,39 €, zahlten der Beklagte und seine Rechtsschutzversicherung an den Kläger. Einzig über die restliche Summe besteht Streit.

Der Kläger legt für seine Rechnung bei der Einigungsgebühr einen falschen Gebührenstreitwert zu Grunde, sodass er insgesamt zu einer zu hohen Vergütungssumme gelangt.

Symbolfoto: fizkes/Bigstock

Der Kläger hatte für den Beklagten einen Aufhebungsvertrag mit der … AG ausgehandelt. Dies geschah außergerichtlich. Als Streitwert eines gerichtlichen Vergleiches über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses wird gem. § 42 Abs. 2 S. 1 GKG ein Vierteljahres-Bruttogehalt veranschlagt. Zwar bezieht sich das GKG eindeutig auf gerichtliche Verfahren. Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum diese Grundsätze für die Wertbestimmung nicht auch für außergerichtliche Verfahren gelten sollten, wenn […]


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