OLG Brandenburg, Az.: 4 U 33/06, Urteil vom 08.11.2006
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 05.01.2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Unfallversicherung in Anspruch.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass aufgrund des Versicherungsvertrages dem Grunde nach eine Leistungspflicht der Beklagten entstanden ist, nachdem der Kläger am 31.03.2001 einen Unfall erlitten hat, in dessen Folge er das rechte Auge verloren hat.
Streitig ist lediglich, ob der Invaliditätsgrad, mit dem die unfallbedingte Beeinträchtigung des Klägers zu bemessen ist, nach der Gliedertaxe des § 7 I Ziff. 2. a) der in den Vertrag einbezogenen AUB 97 50 % beträgt, oder ob der Kläger sich gemäà § 7 I Ziff. 3. der AUB 97 eine Vorinvalidität von 3 % anrechnen lassen muss, weil er schon vor dem Unfall â nach seinen eigenen Bekundungen im Termin am 28.06.2006 bereits seit seinem vierten Lebensjahr â Brillenträger war. Ausweislich des Brillenberechtigungsscheins vom 14.06.1999 bezog sich seine Brille auf eine Weitsichtigkeit von + 3 Dioptrien auf beiden Augen, d.h. auch auf dem von dem Unfall betroffenen rechten Auge.
Symbolfoto: borke/BigstockDer Kläger hat die Auffassung vertreten, bei der Vereinbarung einer festen Gliedertaxe sei ein Abzug von dem vereinbarten Invaliditätsgrad wegen einer bestehenden Vorinvalidität bereits generell nicht gerechtfertigt. Jedenfalls könne bei ihm eine Vorinvalidität deshalb nicht angenommen werden, weil er vor dem Unfall auch ohne Sehhilfe einen Visus von 1,0 auch auf dem rechten Auge erreicht habe. Die Möglichkeit eines Abzuges wegen einer Vorinvalidität sei im vorliegenden Fall auch deshalb ausgeschlossen, weil die Versicherungsvertreterin, die Zeugin B⦠Hâ[…]