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Unfallversicherung – Teilinvalidität nach Hüftgelenksimplantation

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BGH 4. Zivilsenat, Az.: IV ZR 36/89, Urteil vom 28.02.1990
Tatbestand
Der Kläger beansprucht von dem Beklagten, seinem Unfallversicherer, eine monatliche Invaliditätsrente in Höhe von 570,22 DM, zahlbar seit 18. April 1987; der Beklagte zahlt lediglich eine monatliche Invaliditätsrente von 114,04 DM, und zwar seit dem 18. April 1987 vierteljährlich im voraus.

Zwischen den Parteien besteht ein Unfallversicherungsvertrag, in dem die Ehefrau des Klägers mitversichert ist. Vertragsgrundlage sind die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB). Es ist eine Versicherungssumme von 80.000 DM vereinbart. Für den Fall, daß Invalidität einer versicherten Person auf einen Unfall zurückzuführen ist, den der Versicherte nach Vollendung seines 65. Lebensjahres erlitten hat, hat der Beklagte die Zahlung einer an der Versicherungssumme und dem Invaliditätsgrad orientierten Rente zugesagt.

Am 18. April 1986 erlitt die 1917 geborene Ehefrau des Klägers bei einem Sturz einen Oberschenkelhalsbruch rechts. Zur Wiederherstellung von Belastbarkeit und Gebrauchsfähigkeit des Beines wurde ihr rechtes Hüftgelenk entfernt und durch eine Endoprothese ersetzt. Die Rentenzahlung des Beklagten basiert auf einer 14%igen Invalidität. Der Kläger vertritt den Standpunkt, nach der Gliedertaxe des § 8 II Abs. 2 AUB sei eine 70%ige Invalidität anzunehmen, da – unstreitig – die teilweise Funktionsfähigkeit des rechten Beines nur durch den Einsatz der Hüftgelenksprothese habe erhalten werden können. Der Einsatz einer Endoprothese sei dem totalen Gebrauchsverlust des Beines gleichzusetzen.

Das Landgericht hat der Zahlungsklage unter Berücksichtigung der vom Beklagten geleisteten Teilzahlungen stattgegeben, die Berufung des Beklagten hat zur Urteilsabänderung geführt; er ist lediglich zu vierteljährlichen Rentenvorauszahlungen von 342,13 DM, abzüglich der vom 18. April bis 31. Dezember 1987 bereits geleisteten Zahlungen verurteilt geblieben. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Symbolfoto: Eraxion/Bigstock[[…]


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