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Rechtsanwälte Kotz GbR

PolyScan Speed M1 HP – Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens

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AG Eisenach, Az.: 311 Js 21940/16 – 1 OWi, Urteil vom 07.02.2017

Der Betroffene wird wegen fahrlässig begangener Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h zu einer Geldbuße von 80 € verurteilt.

Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 17 OWiG, 24 StVG, 49, 3 Abs. 3 StVO.
Gründe
Der Betroffene wurde am … in … geboren. Er ist als Angestellter beschäftigt und verfügt über ein geregeltes Einkommen.

Gegen ihn sind keine Eintragungen im Fahreignungsregister vorhanden.

Die Hauptverhandlung hat folgenden Sachverhalt ergeben:

Am 06.06.2016 gegen 16:32 Uhr befuhr der Betroffene mit dem PKW, amtliches Kennzeichen …, die B 19 in der Ortslage von W. in Richtung Eisenach. In dem Bereich der dortigen Bushaltestelle befand sich eine Geschwindigkeitsmessstelle der LPI Gotha mit einem Messgerät der Marke PolyScan Speed M1 HP.

Das Gerät war entsprechend den Richtlinien des Herstellers aufgebaut und wurde durch den Polizeibeamten PHM A bedient. Es war geeicht bis zum 31.12.2016 und arbeitete einwandfrei.

Im Bereich der Messstelle ist die Geschwindigkeit innerorts gemäß § 3 Abs. 3 StVO auf 50 km/h beschränkt.

Um 16:32 Uhr wurde der Betroffene mit seinem Fahrzeug einer Geschwindigkeitsmessung unterzogen und ein entsprechendes Lichtbild ausgelöst. Die gemessene Geschwindigkeit betrug abzüglich der Messtoleranz von 3 km/h 73 km/h.

Der Betroffene hat damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h überschritten.

Der Betroffene hat seine Fahrereigenschaft eingeräumt. Die Ordnungsmäßigkeit der Geschwindigkeitsmessung wird jedoch angezweifelt.

Die Geschwindigkeitsmessung ist nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für eine Fehlmessung liegen nicht vor.

Die vorgenommene Messung mit dem Messgerät PolyScan Speed M1 HP ist ordnungsgemäß erfolgt, wie sich aus dem Geschwindigkeitsmessblatt vom 6.06.2016 (Bl. 6 d.A.) und dem Messprotokoll (Bl. 7 d.A.) ergibt.

Beide wurden in der Hauptverhandlung verlesen und auf sie wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO iVm § 71 Abs. 1 OWiG ausdrücklich Bezug genommen.

Insbesondere war das verwendete Messgerät gemäß Eichurkunde Nummer 1-542/15 vom 21.08.2015 (Bl. 8/9 d.A.) gültig geeicht bis 31.12.2016.

Auf diesen ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesenen Eichschein wird ausdrücklich Bezug genommen.

Das Gericht hat den Polizeibeamten A als Zeugen gehört. Der Zeuge A hat in se[…]


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